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Gericht ermöglicht Räumung und Verkauf eines Einfamilienhauses nach Verwertungskündigung

In einem aktuellen Urteil (Az. 4 C 240/22) hat das Amtsgericht Dachau entschieden, dass ein Vermieter sein vermietetes Einfamilienhaus nach einer Verwertungskündigung räumen lassen und anschließend verkaufen darf.

Person im Anzug hält einen weißen Ordner unter dem Arm

Der Kläger hatte das Mietverhältnis mit den Beklagten im Februar 2022 ordentlich zum 30.11.2022 gekündigt, da er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert werde (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Ein vom Gericht beauftragtes Sachverständigengutachten ergab, dass der Verkehrswert der Immobilie in vermietetem Zustand 1.182.000 Euro und in frei verfügbarem Zustand 1.614.000 Euro betragen würde. Der Mindererlös von ca. 26,77% sei als erheblicher Nachteil für den Vermieter anzusehen, so das Gericht.

Die beklagten Mieter hatten argumentiert, es handele sich um eine unzulässige Alternativkündigung, da der Vermieter zuvor auch eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen hatte. Das Gericht sah dies jedoch anders, da sich aus dem Kündigungsschreiben klar ergebe, dass die Kündigung allein auf die wirtschaftliche Verwertung gestützt werde.

Da die Mieter keinen Härtefall nach § 574 BGB geltend gemacht hatten, gab das Gericht der Räumungsklage statt. Den Mietern wurde eine Räumungsfrist bis zum 30.09.2024 eingeräumt, um eine angemessene Ersatzwohnung zu finden. Bei der Abwägung der Interessen berücksichtigte das Gericht die lange Mietdauer, aber auch den bereits verstrichenen Zeitraum seit Ausspruch der Kündigung.

Das Urteil zeigt, dass Vermieter durchaus Chancen haben, ein Mietverhältnis für die Verwertung der Immobilie zu beenden, wenn sie erhebliche wirtschaftliche Nachteile nachweisen können. Mieter sollten in solchen Fällen unbedingt prüfen, ob sie einen Härtefall geltend machen können, um die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu erreichen.

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