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Tierhaltung in Mietwohnungen

In vielen Mietverhältnissen sind Regelungen zur Haustierhaltung ein wichtiger Bestandteil des Mietvertrages. Sollten im Vertrag keine Angaben zur Tierhaltung gemacht werden, gelten allgemeine Richtlinien, die sich nach der Art und Größe der Tiere richten.

Kleintiere wie Ziervögel, Zierfische, Hamster und Zwergkaninchen in normaler Anzahl werden üblicherweise als angemessene Nutzung der Wohnräume angesehen und bedürfen keiner zusätzlichen Erlaubnis durch den Vermieter (BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12). In der Regel kann der Vermieter die Haltung solcher Tiere nicht durch Vertragsklauseln untersagen, da dies als unangemessene Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 BGB gewertet werden kann.

Anders verhält es sich bei der Haltung von größeren Haustieren, zu denen auch kleinere Hunde und Katzen zählen. Hier kann nicht pauschal von einer zulässigen Nutzung im Sinne des Mietvertrags ausgegangen werden. Ob die Haltung eines solchen Tieres als vertragsgemäßer Gebrauch gilt, hängt vom Einzelfall ab und erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen aller Beteiligten, einschließlich anderer Mieter und Nachbarn (BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12). Bewertungskriterien sind unter anderem die Art, Größe, das Verhalten und die Anzahl der Tiere, die Beschaffenheit und Lage der Wohnung und des Wohnhauses, die Anzahl und Lebensumstände der Mitbewohner, die Anwesenheit anderer Tiere im Gebäude, die bisherige Praxis des Vermieters und spezielle Bedürfnisse des Mieters.

Die Haltung gefährlicher oder exotischer Tiere, die allgemein Abscheu oder Angst auslösen können, wie Kampfhunde oder exotische Spinnen und Skorpione, ist ohne die Zustimmung des Vermieters vertragswidrig, unabhängig von ihrer Größe (LG Berlin, Urteil vom 09.12.2014 - 67 S 369/14). Eine erteilte Erlaubnis bezieht sich normalerweise auf ein spezifisches Tier, sodass bei der Auswahl eines anderen Tieres eine neue Erlaubnis erforderlich ist. Eine langfristig geduldete Tierhaltung kann unter bestimmten Umständen als konkludente Zustimmung des Vermieters interpretiert werden (BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12).

Individuelle Vereinbarungen zwischen Mieter und Vermieter, die das Halten von Haustieren generell verbieten oder an eine Erlaubnis knüpfen, sind in der Regel gültig, allerdings nicht anwendbar auf die Haltung von Kleintieren (BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12). Standardisierte Vertragsklauseln mit gleichem Inhalt sind meistens unwirksam gemäß § 307 BGB. Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel bedeutet jedoch nicht automatisch eine allgemeine Erlaubnis zur Tierhaltung; vielmehr ist eine umfassende Berücksichtigung der Interessen aller beteiligten Parteien notwendig, als ob keine vertragliche Regelung existierte (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06).

In besonderen Fällen kann ein Mieter auch bei einem wirksamen Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Tieres haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Mieter auf einen Assistenzhund angewiesen ist oder wenn die Tierhaltung zur Linderung einer Erkrankung beiträgt und der Mieter ohne das Tier in seiner Lebensqualität erheblich beeinträchtigt wäre (AG München, Urteil vom 19.01.2017 - 432 C 18767/16).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Tierhaltung in Mietwohnungen ein komplexes Thema ist, bei dem die Interessen aller Beteiligten sorgfältig gegeneinander abgewogen werden müssen. Während Kleintiere in der Regel ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden dürfen, erfordert die Haltung größerer Haustiere eine Einzelfallprüfung. Gefährliche oder exotische Tiere sind ohne Zustimmung des Vermieters grundsätzlich nicht erlaubt. Vertragliche Regelungen zur Tierhaltung sind zu beachten, wobei standardisierte Klauseln oft unwirksam sind. In besonderen Fällen, wie bei Assistenzhunden oder der Linderung von Erkrankungen, kann trotz eines Verbots ein berechtigtes Interesse an der Tierhaltung bestehen.

Für Mieter und Vermieter empfiehlt es sich, die Frage der Tierhaltung frühzeitig und einvernehmlich zu klären, um spätere Konflikte zu vermeiden. Dabei sollten die individuellen Bedürfnisse und Lebensumstände aller Parteien berücksichtigt und ein fairer Ausgleich der Interessen angestrebt werden.

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