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Bauliche Veränderungen in der Mietwohnung

Mieter, die bauliche Veränderungen in ihrer Wohnung vornehmen möchten, benötigen in den meisten Fällen die Zustimmung des Vermieters. Kleinere Maßnahmen, die ohne wesentliche Eingriffe in die Bausubstanz rückgängig gemacht werden können, wie das Tapezieren der Wände oder das Entfernen von Einbauschränken, fallen in der Regel unter den normalen Gebrauch der Mietwohnung und bedürfen keiner gesonderten Genehmigung. Größere Umbauten hingegen, wie das Einziehen von Wänden oder Mauerdurchbrüche, sind ohne Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.

Ein genereller Rechtsanspruch auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen besteht nicht. Es gibt jedoch Ausnahmen, die in § 554 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt sind. Demnach hat der Mieter einen Anspruch auf Zustimmung bei Maßnahmen zur Barrierefreiheit, zur Unterstützung der Elektromobilität oder zum Einbruchschutz. Insbesondere wenn der Mieter selbst oder ein Familienmitglied im Haushalt eine Behinderung hat und die Umbaumaßnahme der barrierefreien Nutzung der Wohnung dient, greift diese Regelung.

Allerdings kann der Vermieter die Zustimmung verweigern, wenn die Umbaumaßnahme unter Berücksichtigung aller Interessen nicht zumutbar ist (§ 554 Absatz 1 Satz 2 BGB). Vor Beginn solcher Maßnahmen hat der Vermieter zudem das Recht, vom Mieter eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen (§ 554 Absatz 1 Satz 3 BGB). Diese Sicherheit dient dazu, die Kosten für die Rückführung der Wohnung in den Ursprungszustand am Ende des Mietverhältnisses abzudecken. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nicht nach der Nettomiete, sondern nach den tatsächlichen Kosten für den Rückbau der geplanten Veränderungen.

Stimmt der Vermieter den Umbaumaßnahmen zu, übernimmt der Mieter die Verpflichtung, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder in den ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen und eventuelle Schäden zu beheben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Maßnahmen der Barrierefreiheit, der Elektromobilität oder dem Einbruchschutz dienten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Mieter für die meisten baulichen Veränderungen in ihrer Wohnung die Zustimmung des Vermieters benötigen. Ausnahmen bilden kleinere Maßnahmen im Rahmen des normalen Gebrauchs sowie Umbauten zur Barrierefreiheit, Elektromobilität oder zum Einbruchschutz, auf die der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch hat. In jedem Fall sollten Mieter und Vermieter im Vorfeld einer geplanten Umbaumaßnahme das Gespräch suchen und eine einvernehmliche Lösung anstreben.

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