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Mieterselbstauskunft: Zweck und zulässige Fragen

Eine Mieterselbstauskunft ist ein Fragebogen, den ein Vermieter einem Mietinteressenten vor der Unterzeichnung des Mietvertrags vorlegt. Durch diesen Fragebogen möchte der Vermieter sich ein Bild davon machen, ob der Mietinteressent seinen Vorstellungen entspricht und auch in der Lage ist, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere die Mietzahlung. Die Zahlungsunfähigkeit des Mieters kann zu erheblichen Mietausfällen führen. Der Mieter ist nicht verpflichtet, die Selbstauskunft auszufüllen, und der Vermieter ist auch nicht verpflichtet, den Mietvertrag mit einem bestimmten Mietinteressenten abzuschließen.

Das Fragerecht des Vermieters ist auf Fragen beschränkt, bei denen er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung der Frage besitzt. Zulässige Fragen betreffen das Einkommen, den Beruf, den Familienstand, die Zahl der Familienangehörigen, die in die Wohnung einziehen werden, die Anzahl und Art der Haustiere, sowie Insolvenzverfahren oder Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in den letzten drei Jahren. Sinnvoll sind auch Fragen nach dem Grund für den Wohnungswechsel und nach dem früheren Vermieter.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Mieter nicht verpflichtet ist, dem Vermieter mitzuteilen, dass er wegen Geistesschwäche entmündigt ist. Es ist umstritten, ob der Mieter von sich aus in einer Selbstauskunft seine Vermögensverhältnisse offenlegen muss und besonders darauf hinweisen muss, dass er zahlungsunfähig ist. Das LG Gießen vertritt die Ansicht, dass der Mieter, der in Verhandlungen über den Mietvertrag tritt, verpflichtet ist, dem Vermieter von sich aus seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten offenzulegen, wenn die Gefahr besteht, dass er die Miete nicht zahlen kann.

In einem vom LG Wuppertal behandelten Fall hatte ein Mieter in der Mieterselbstauskunft falsche Angaben gemacht, indem er erklärte, dass in den letzten fünf Jahren keine Vollstreckungsmaßnahmen oder Räumungsklagen gegen ihn eingeleitet wurden. Der Vermieter hatte daraufhin fristlos gekündigt. Das Gericht entschied jedoch, dass die Räumungsklage abgewiesen werden musste, da der Mieter seit Beginn des Mietverhältnisses über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren die Miete pünktlich bezahlt hatte. Trotz der falschen Angabe in der Mieterselbstauskunft war der Vermieter nicht berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Das Gericht betonte jedoch, dass der Mieter gegen seine Vertragspflichten verstoßen hatte, indem er falsche Angaben gemacht hatte.

Um Probleme bei der Zahlung der Miete zu vermeiden, kann es für den Mieter sinnvoll sein, dem Vermieter die Zustimmung zur Einholung einer Schufa- und/oder Bankauskunft zu geben. Dadurch kann der Vermieter unter anderem Informationen über die Kreditwürdigkeit des Mieters erhalten, z. B. ob es in der Vergangenheit zu Problemen mit der Zahlungsverpflichtung kam.

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