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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Im Bereich der Wohnungsvermietung gilt das AGG nicht, wenn der Vermieter oder einer seiner Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzt (§ 19 Abs. 5 Satz 2 AGG). Zu den Angehörigen zählen der Ehegatte, die Eltern, die Geschwister und alle Verwandten in gerade Linie.

Ferner findet das AGG keine Anwendung, wenn ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Mietvertragsparteien oder ihrer Angehörigen begründet wird (§ 19 Abs. 5 Satz 1 AGG). Unter welchen Umständen dies der Fall ist, regelt das Gesetz nicht.
Liegen diese Ausnahmebestände nicht vor und vermietet der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen, kommt das AGG nur eingeschränkt zur Anwendung. Der Vermieter muss in dem Fall nur die Diskriminierungstatbestände Rasse und ethnische Herkunft beachten (§ 19 Abs. 5 Satz 3 AGG).

Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung ferner zulässig im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig (§ 19 Abs. 3 AGG).

Praktische Beispiele für Diskriminierung

Diskriminierung im Kontext der Wohnungsvermietung kann vielfältige Formen annehmen. Ein klassisches Beispiel ist die Ablehnung eines Mietinteressenten aufgrund seiner ethnischen Herkunft, was sich etwa in der Weigerung eines Vermieters äußern kann, Wohnungsbesichtigungen für Personen mit nicht-deutschem Namen zu arrangieren. Ein weiteres Beispiel ist die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung, wenn Paare des gleichen Geschlechts von der Vermietung ausgeschlossen werden. Solche Handlungen verstehen sich nicht nur als ethisch bedenklich, sondern sind auch rechtlich nicht zulässig und können zu Schadensersatzansprüchen führen.

Umgang mit Diskriminierungsvorwürfen

Für Vermieter und Immobilienverwalter ist es entscheidend, angemessen auf Diskriminierungsvorwürfe zu reagieren. Dies beinhaltet die Implementierung von klaren, transparenten Vermietungsrichtlinien, die sicherstellen, dass alle Interessenten gleich behandelt werden. Bei Vorwürfen der Diskriminierung sollten Vermieter umgehend prüfen, ob die Beschwerde begründet ist, und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen, um die Situation zu korrigieren. Die Dokumentation von Vermietungsentscheidungen und die Schulung des Personals in Bezug auf Anti-Diskriminierungsrichtlinien sind ebenfalls wichtige Schritte, um rechtliche Risiken zu minimieren.

Positive Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung

Vermieter können verschiedene positive Maßnahmen ergreifen, um Gleichstellung zu fördern und Diskriminierung aktiv zu vermeiden. Dazu gehört die Gestaltung von Anzeigen und die Auswahl von Vermietungskanälen, die eine diverse Bewerberschaft ansprechen. Zudem können Vermieter Richtlinien implementieren, die explizit die Gleichbehandlung aller Bewerber betonen und beispielsweise vorsehen, dass Wohnungsbesichtigungen und Auswahlverfahren nachvollziehbar und fair gestaltet werden. Solche Maßnahmen tragen nicht nur zur Einhaltung des AGG bei, sondern verbessern auch das Image des Vermieters am Markt.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Verstöße gegen das AGG können für Vermieter ernsthafte Rechtsfolgen nach sich ziehen. Betroffene Personen können Schadensersatzforderungen stellen, wenn sie sich diskriminiert fühlen. Dies kann Entschädigungen für immaterielle Schäden, wie z.B. die Verletzung des Persönlichkeitsrechts, umfassen. Darüber hinaus können Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, die den Vermieter dazu verpflichten, diskriminierende Praktiken zu beenden. Die Kenntnis und Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sind daher für Vermieter unerlässlich, um solche Konsequenzen zu vermeiden.

Beratungs- und Beschwerdestellen

Es gibt verschiedene Anlaufstellen, an die sich Betroffene bei Diskriminierungserfahrungen wenden können. Dazu zählen staatliche Einrichtungen wie die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die Beratung und Unterstützung bietet. Auch Nichtregierungsorganisationen und spezialisierte Rechtsanwälte können Hilfestellung leisten. Diese Stellen bieten Informationen über die Rechte Betroffener, unterstützen bei der Formulierung von Beschwerden und können im Konfliktfall vermittelnd tätig werden.

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