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Die Abnahme im Werkvertragsrecht

Die Abnahme markiert den Abschluss der werkvertraglichen Leistung und teilt die Pflichten der Vertragsparteien in zwei Phasen: das Erfüllungsstadium bis zur Abnahme und die Gewährleistungszeiträume nach der Abnahme. Voraussetzung für die Abnahme ist die Fertigstellung des vertragsgemäßen Werks. Die Billigung des Auftraggebers gilt dabei als Abnahmehandlung und löst die Vergütungspflicht des Bestellers aus.


Nach BGB


Abnahmearten

Formlose Abnahme (§ 640 BGB): Erfolgt durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Auftraggebers, dass er das Werk als vertragsgemäß annimmt. Eine bestimmte Form ist hierfür nicht vorgeschrieben.

Fiktive Abnahme bei Fristversäumnis (§ 640 Abs. 2 BGB): Wenn der Auftraggeber eine ihm vom Unternehmer gesetzte angemessene Frist zur Abnahme verstreichen lässt, gilt die Abnahme als erfolgt. Bei Verbrauchern muss der Unternehmer den Auftraggeber jedoch zuvor auf die Folgen des Fristablaufs hingewiesen haben.

Konkludente/stillschweigende Abnahme durch schlüssiges Verhalten: Liegt vor, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er das Werk als vertragsgemäß annimmt, ohne dies ausdrücklich zu erklären. Dies kann durch die vorbehaltlose Ingebrauchnahme oder Weiterveräußerung des Werks geschehen.

Im BGB ist die Abnahme weniger formalisiert als in der VOB/B, was jedoch nicht bedeutet, dass eine dokumentierte Abnahme nicht auch hier sinnvoll wäre.


Rechtsfolgen der Abnahme
 

Gewährleistungsrechte

Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Der Auftraggeber kann nun innerhalb dieser Frist Mängel geltend machen, die während des Gewährleistungszeitraums auftreten.

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel zwei Jahre für Werkleistungen, kann aber bei Bauwerken bis zu fünf Jahre betragen (§ 634a BGB).
     
  • Nach der Abnahme hat der Auftragnehmer das Recht, festgestellte Mängel im Rahmen der Nacherfüllung zu beseitigen (§ 635 BGB). 

Der Auftraggeber hat im Gewährleistungsfall Anspruch auf Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadenersatz.

Gefahrübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes auf den Auftraggeber über.

  • Vor der Abnahme trägt der Auftragnehmer das Risiko, danach der Auftraggeber. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber für Schäden am Werk haftet, die nach der Abnahme auftreten, es sei denn, diese Schäden sind auf Mängel zurückzuführen, die bereits vor der Abnahme vorhanden waren (§ 644 BGB).

Fälligkeit der Vergütung

Die Abnahme löst die Fälligkeit der Vergütung aus. Der Auftraggeber ist nun verpflichtet, den Werklohn zu zahlen.

  • Der Werklohn wird mit der Abnahme des Werkes fällig. Die Zahlung erfolgt also nach Abnahme und nicht zuvor (§ 641 BGB).
     
  • Bei der Durchgriffsfälligkeit ist die Vergütung des Nachunternehmers fällig, sobald der Hauptauftraggeber das Werk abgenommen hat (§ 641 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Beweislastumkehr

Nach der Abnahme kehrt sich die Beweislast für Mängel um. Der Auftraggeber muss nun beweisen, dass ein Mangel bereits bei der Abnahme vorlag.

  • Bis zur Abnahme liegt die Beweislast beim Auftragnehmer, danach beim Auftraggeber. Diese Umkehr der Beweislast macht es für den Auftraggeber schwieriger, Mängel zu beweisen, die nicht offensichtlich sind (§ 363 BGB).

Vertragsstrafen

Eventuell vereinbarte Vertragsstrafen müssen bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten werden, um geltend gemacht werden zu können.

  • Der Auftraggeber muss bei der Abnahme auf Vertragsstrafen ausdrücklich hinweisen, um diese nicht zu verlieren (§ 341 Abs. 3 BGB).


Nach VOB/B


Abnahmearten

Förmliche Abnahme (§ 12 Abs. 4 VOB/B): Durchführung auf Verlangen einer Vertragspartei; schriftliche Niederlegung des Befunds; Aufnahme von Vorbehalten und Einwendungen; Möglichkeit der Abnahme in Abwesenheit des Auftragnehmers.

Formlose Abnahme (§ 12 Abs. 1 VOB/B): Erfolgt durch schriftliche, mündliche oder konkludente Annahmeerklärung des Auftraggebers.

Fiktive Abnahme (§ 12 Abs. 5 VOB/B): Gilt als erfolgt, wenn keine Abnahme verlangt wird und entweder 12 Werktage nach Fertigstellungsmitteilung oder 6 Werktage nach Benutzungsbeginn abgelaufen sind.

Teilabnahme (§ 12 Abs. 2 VOB/B): Möglich für in sich abnahmereife Teilwerke.


Rechtsfolgen der Abnahme
 

Gewährleistungsrechte

Mit der Abnahme beginnt auch hier die Gewährleistungsfrist. Der Auftraggeber kann innerhalb dieser Frist Mängel geltend machen, die während des Gewährleistungszeitraums auftreten.

  • Die Gewährleistungsfrist beträgt in der Regel vier Jahre für Bauwerke. Für andere Werke können abweichende Fristen gelten (§ 13 Abs. 4 Nr. 3 VOB/B).

Gefahrübergang

Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Werkes auf den Auftraggeber über.

  • Vor der Abnahme trägt der Auftragnehmer das Risiko, danach der Auftraggeber (§ 7 VOB/B).

Fälligkeit der Vergütung

Auch in der VOB/B wird die Vergütung mit der Abnahme fällig. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Werklohn zu zahlen.

  • Die Vergütung wird fällig, jedoch nur gegen Rechnung (§§ 14-16 VOB/B).

Beweislastumkehr

Nach der Abnahme kehrt sich auch hier die Beweislast um. Der Auftraggeber muss beweisen, dass ein Mangel bereits bei der Abnahme vorlag.

  • Nach der Abnahme liegt die Beweislast für Mängel beim Auftraggeber (§§ 7, 12 Abs. 6 VOB/B).

Vertragsstrafen

Vertragsstrafen müssen auch hier bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten werden, um geltend gemacht werden zu können.

  • Der Auftraggeber muss bei der Abnahme auf Vertragsstrafen ausdrücklich hinweisen (§ 11 Abs. 4 VOB/B).


Praxisanmerkungen:

Dokumentation: Die Abnahme sollte stets sorgfältig dokumentiert werden. Bei formellen Abnahmen empfiehlt sich die Anfertigung eines Abnahmeprotokolls, das von beiden Parteien unterzeichnet wird.

Mängel: Es ist ratsam, bekannte Mängel detailliert zu protokollieren und gegebenenfalls Vorbehalte schriftlich zu erklären.

Zeitpunkt der Abnahme: Der Zeitpunkt der Abnahme ist entscheidend für den Beginn der Gewährleistungsfristen und den Gefahrübergang.

Vertragsstrafen: Bei der Abnahme sollten Vertragsstrafenvorbehalte ausdrücklich erklärt werden, um deren Geltendmachung nicht zu gefährden.

Bei der Abwicklung von Bauvorhaben und Immobilienprojekten sollte stets ein besonderes Augenmerk auf die korrekte Durchführung der Abnahme gelegt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und eine reibungslose Projektabwicklung zu gewährleisten.
 

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