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Zeitmietvertrag: Befristung und Voraussetzungen

Zeitmietverträge bei Wohnraummietverhältnisse sind grundsätzlich nur zulässig, wenn einer der in § 575 BGB genannten Befristungsgründe vorliegt. Es können Zeitmietverträge für jede beliebige Zeitdauer geschlossen werden. Schließen die Parteien einen Mietvertrag auf bestimmte Zeit ab, ohne dass einer der im Gesetz genannten Befristungsgründe vorliegt, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Folgende Befristungsgründe sind zugelassen: 

  • Der Vermieter möchte die Mietsache nach Ablauf des Mietverhältnisses für sich, seine Familie oder einen Haushaltsangehörigen nutzen (§ 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Familienangehörige sind dabei Kinder, Enkel, Ehegatten, Geschwister, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stief- und Pflegekinder. Der Name der Person, die die Wohnung nutzen wird, muss angegeben werden, um eine spätere Überprüfung durch den Mieter zu ermöglichen.
     
  • Der Vermieter möchte die Räumlichkeiten beseitigen, erheblich verändern oder instand setzen, was durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert wird (§ 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Sachverhalt muss im Mietvertrag so konkret eingetragen sein, dass der Mieter nachprüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine Befristung gegeben sind. Abstrakte Angaben reichen nicht aus. Der Vermieter muss dem Mieter mitteilen, welche Veränderungen vorgenommen werden und wie lange diese dauern werden.
     
  • Der Vermieter möchte die Räumlichkeiten an eine zur Dienstleistung verpflichtete Person vermieten (§ 575 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Zum Beispiel können Werkwohnungen an Personen vermietet werden, die nicht zum Unternehmen gehören, wenn die Wohnungen nach der vereinbarten Frist wieder an einen Werkangehörigen vermietet werden.

Wenn ein Mietvertrag befristet ist, muss der Vermieter dem Mieter bei Vertragsabschluss schriftlich die Gründe für die Befristung nennen. Ein allgemeiner Hinweis auf das Gesetz reicht dabei nicht aus. Stattdessen muss der Vermieter einen konkreten Sachverhalt angeben, der es dem Mieter ermöglicht, die Befristung später nachzuvollziehen.

Gemäß § 575 Abs. 2 BGB hat der Mieter das Recht, frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung den Vermieter zu bitten, ihm innerhalb eines Monats mitzuteilen, ob der Befristungsgrund noch besteht. Wenn der Vermieter innerhalb dieser Frist nicht reagiert, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietvertrags um den Zeitraum der Verspätung verlangen. Wenn der Vermieter bis zum Ende des Mietverhältnisses überhaupt nicht reagiert, kann der Mieter in der Wohnung bleiben.

Wenn der Grund für die Befristung erst später eintritt, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietvertrags um den entsprechenden Zeitraum verlangen. Wenn der Grund entfällt, kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.

Wenn eine vereinbarte Befristung unwirksam ist, gilt der Mietvertrag grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 

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