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Untervermietung und Aufnahme zusätzlicher Personen in Mietwohnungen

Die Untervermietung einer Mietwohnung, sei es vollständig oder teilweise, sowie die Aufnahme zusätzlicher Personen zur gemeinsamen Nutzung der Wohnung erfordern in der Regel die Zustimmung des Vermieters. Dies gilt, sofern im Mietvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Erlaubnis des Vermieters eine notwendige Voraussetzung für eine rechtskonforme Untervermietung.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Mieter nur einen Teil der Wohnung untervermieten darf und nicht die gesamte Wohnung. Eine vollständige Untervermietung, bei der der Mieter selbst nicht mehr in der Wohnung lebt, ist grundsätzlich unzulässig. Der Mieter muss weiterhin einen Teil der Wohnung selbst nutzen und darf nicht vollständig aus der Wohnung ausziehen. Andernfalls liegt eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung vor, die den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen kann.

Der Vermieter entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis, wobei dem Mieter unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf Zustimmung zustehen kann. Ein solcher Anspruch kann beispielsweise durch ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Weitergabe von Nutzungsrechten, etwa zur Gründung einer Wohngemeinschaft, begründet werden (§ 553 Abs. 1 S. 1 BGB).

Es besteht jedoch kein Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung, wenn ernsthafte Gründe gegen die aufzunehmende Person sprechen, eine Überbelegung der Wohnung droht oder andere triftige Gründe die Aufnahme unzumutbar machen (§ 553 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Vermieter kann die Erlaubnis auch von der Zustimmung des Mieters zu einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen, sofern diese unter den gegebenen Umständen angemessen erscheint (§ 553 Abs. 2 BGB).

Verweigert der Vermieter die Erlaubnis ohne einen wichtigen, in der Person des Dritten liegenden Grund, hat der Mieter das Recht, das Mietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu kündigen (§ 540 Abs. 1 S. 2, § 573d Abs. 2 BGB). Darüber hinaus kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich gegen die Verweigerung der Zustimmung vorgehen und auf Erteilung der Erlaubnis klagen. Diese Möglichkeit ergibt sich aus dem in § 553 Abs. 1 S. 1 BGB dargelegten Anspruch des Mieters auf Zustimmung zur Untervermietung unter gewissen Bedingungen.

Eine Ausnahme von der Zustimmungspflicht des Vermieters besteht bei der Aufnahme enger Familienmitglieder wie Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder, sofern die Absicht besteht, gemeinsam in der gesamten Wohnung zu leben. Dies gilt jedoch nicht für Lebensgefährten oder Geschwister ohne formelle Bindungen. Entscheidend ist, dass durch die Aufnahme dieser Personen keine Überbelegung der Wohnung entsteht. Auch Personen, die für die Pflege des Mieters notwendig sind, können ohne Zustimmung des Vermieters aufgenommen werden. Das Recht zur Aufnahme dieser Personen kann vom Vermieter nicht eingeschränkt werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Untervermietung und Aufnahme zusätzlicher Personen in Mietwohnungen grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters bedürfen. Es gibt jedoch Ausnahmen und Sonderregelungen, die den Interessen des Mieters Rechnung tragen. So kann der Mieter unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung haben, insbesondere wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Auch die Aufnahme enger Familienmitglieder und Pflegepersonen ist ohne Zustimmung des Vermieters möglich, solange keine Überbelegung der Wohnung entsteht.

Verweigert der Vermieter die Zustimmung ohne triftigen Grund, stehen dem Mieter verschiedene Optionen zur Verfügung. Er kann das Mietverhältnis außerordentlich kündigen oder gerichtlich auf Erteilung der Erlaubnis klagen. Diese Rechte dienen dem Schutz der Interessen des Mieters und sollen eine ungerechtfertigte Verweigerung der Zustimmung durch den Vermieter verhindern.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Untervermietung und Aufnahme zusätzlicher Personen auch Risiken bergen können. Eine Überbelegung der Wohnung oder die Aufnahme von Personen, die den Hausfrieden stören oder die Wohnung beschädigen, können zu Konflikten mit dem Vermieter führen. Daher sollten Mieter stets sorgfältig abwägen, ob eine Untervermietung oder Aufnahme zusätzlicher Personen sinnvoll und vertretbar ist.

Insgesamt bietet das Mietrecht einen Rahmen, der die Interessen von Mietern und Vermietern bei der Untervermietung und Aufnahme zusätzlicher Personen in Mietwohnungen ausbalanciert. Während Vermieter grundsätzlich ein Mitspracherecht haben, werden die berechtigten Interessen der Mieter durch Ansprüche auf Zustimmung und Ausnahmen von der Zustimmungspflicht geschützt. Durch die Berücksichtigung der individuellen Umstände und die Abwägung der Interessen beider Parteien soll ein fairer Ausgleich geschaffen werden.

Es ist jedoch stets zu beachten, dass der Mieter nur einen Teil der Wohnung untervermieten darf und nicht die gesamte Wohnung. Eine vollständige Untervermietung, bei der der Mieter selbst nicht mehr in der Wohnung lebt, ist unzulässig und kann zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. Der Mieter muss weiterhin einen Teil der Wohnung selbst nutzen und darf nicht vollständig aus der Wohnung ausziehen.

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