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Mietpreisbremse - Ein Instrument zur Begrenzung von Mietsteigerungen

Die Mietpreisbremse ist ein gesetzliches Instrument, das in den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist. Sie wurde eingeführt, um exzessive Mietsteigerungen zu begrenzen und bezahlbaren Wohnraum in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu erhalten. Die Festlegung dieser Gebiete erfolgt durch die Landesregierungen auf Grundlage bestimmter Indikatoren wie Mietniveau, Leerstandsquote und Bevölkerungswachstum.

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt können die Mieten überproportional steigen, was zu finanziellen Belastungen für Mieter führt. Dies kann dazu führen, dass Wohnen in bestimmten Städten oder Stadtteilen für viele Menschen, insbesondere für Studierende, Geringverdiener und Familien, unbezahlbar wird. Ein angespannter Wohnungsmarkt kann zudem zur Verdrängung von sozial schwächeren Bevölkerungsgruppen führen, was Auswirkungen auf die soziale Struktur und das soziale Gefüge der betroffenen Gebiete hat.

Gemäß § 556d BGB dürfen in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt bei Neuvermietungen die Mieten die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um mehr als 10 Prozent übersteigen. Hierbei werden Modernisierungsaufwendungen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder zur nachhaltigen Energieeinsparung erfolgen, nicht berücksichtigt. Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bildet die Grundlage für die Anwendung der Mietpreisbremse. Dabei sind verschiedene Faktoren wie Größe, Ausstattung und Lage der Wohnung sowie vergleichbare Mieten in der Umgebung zu berücksichtigen.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Mietpreisbremse, die in den §§ 556e und 556f BGB festgelegt sind. Dazu gehören unter anderem Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt oder vermietet werden, sowie umfassend modernisierte Wohnungen. Auch möblierte Wohnungen und sozial geförderte Wohnungen können von der Mietpreisbremse ausgenommen sein.

Mieter haben das Recht, bei überhöhten Mieten die Differenz zwischen der vereinbarten Miete und der zulässigen Miete einzuklagen und rückwirkend zu viel gezahlte Miete zurückzufordern. Vermieter, die gegen die Mietpreisbremse verstoßen, riskieren Bußgelder. Allerdings erweist sich die Durchsetzung in der Praxis teilweise als komplex.

Insgesamt zielt die Mietpreisbremse darauf ab, den Anstieg der Mieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt zu begrenzen und somit bezahlbaren Wohnraum zu erhalten. Sie soll die Interessen von Mietern und Vermietern ausbalancieren und einen Beitrag zur sozialen Stabilität leisten.

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