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Mietvertragsparteien

Der Mieter muss immer identisch mit der Person sein, die laut Vertrag gebrauchsberechtigt sein soll. Hier ist grundsätzlich davon auszugehen, dass derjenige Vertragspartei wird, der im Kopf des Vertrages genannt ist und ihn unterschrieben hat.

Ist der Vermieter ein Unternehmen, ist auf seine Rechtsfähigkeit und die entsprechende Vertretungsbefugnis zu achten.

Personenmehrheiten auf der Mieterseite

Treten mehrere Personen in den Mietvertrag ein, so haften sie gesamtschuldnerisch gegenüber dem Vermieter. Willenserklärungen können nur von allen Mietern gemeinsam abgeben werden (z. B. Kündigung des Mietverhältnisses).


Minderjährige Mieter

Kinder sind bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres nicht geschäftsfähig. Ein mit einem geschäftsunfähigen Minderjährigen abgeschlossener Mietvertrag wäre nichtig. Jugendliche ab dem 8. Lebensjahr bis zum 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig.

Sie können nur mit Zustimmung Ihrer Eltern oder Ihres gesetzlichen Vormunds Mietverträge abschließen. Bis zur Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sind Willenserklärungen von beschränkt Geschäftsfähigen schwebend unwirksam (§ 108 BGB).

Ausnahmen (§§ 110 – 113 BGB)

Ist der Minderjährige ermächtigt worden, ein Arbeitsverhältnis außerhalb seines Wohnortes einzugehen, so ist er auch dazu ermächtigt, selbständig eine Wohnung am Arbeitsort anzumieten. Dies gilt aber nur für Arbeitsverhältnisse, nicht für Ausbildungsverhältnisse. Ein minderjähriger Auszubildender benötigt zur Anmietung einer Wohnung die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Werden Minderjährigen von ihrem gesetzlichen Vertreter bestimmte Geldbeträge überlassen oder ein Girokonto eröffnet, um davon ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, können sie darüber frei verfügen und auch eine Wohnung anmieten.
 

Wohngemeinschaften

Bei Wohngemeinschaften auf Mieterseite (z. B. Studenten-WG) unterstellt die Rechtsprechung teilweise eine antizipierte Zustimmung des Vermieters zum Mieterwechsel bei Auszug eines Mitglieds der Wohngemeinschaft.

Alternativ kann der Vermieter die WG-Zimmer einzeln vermieten, so dass mit jedem Mieter ein eigenständiges Mietverhältnis zustande kommt.

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