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Vermieter müssen Mietverträge dem Finanzamt offenlegen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 13. August 2024 (Az. IX R 6/23) entschieden, dass Vermieter verpflichtet sind, auf Anforderung des Finanzamts ihre Mietverträge sowie Nebenkostenabrechnungen offenzulegen. Dabei müssen auch die persönlichen Daten der Mieter ungeschwärzt übermittelt werden. Der Datenschutz steht dem nicht entgegen.

Fassade des Finanzamts Düsseldorf mit Bäumen im Vordergrund.

Symbolbild

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 13. August 2024 (Az. IX R 6/23) die Rechte und Pflichten von Vermietern bei der Offenlegung von Mietverträgen gegenüber dem Finanzamt konkretisiert. Die Entscheidung bringt wichtige Klarstellungen im Spannungsfeld zwischen steuerlicher Überprüfung und Datenschutz.

Eine Vermieterin hatte sich geweigert, dem Finanzamt die für die Steuerjahre 2018 und 2019 angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen für ein Objekt vorzulegen. Sie argumentierte, dass die Weitergabe der Mieterdaten ohne deren Einwilligung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoße und die Vorlage der Verträge für die Überprüfung ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht erforderlich sei.

Der BFH erteilte dieser Auffassung eine klare Absage. Nach § 97 der Abgabenordnung (AO) sind Vermieter verpflichtet, dem Finanzamt auf Verlangen Unterlagen wie Mietverträge zur Prüfung vorzulegen. Diese Vorlagepflicht ist durch mehrere Faktoren gerechtfertigt.

Das Finanzamt benötigt die Mietverträge unter anderem, um:

  • die Höhe der vereinbarten Mieten zu prüfen
  • die Umlagefähigkeit von Nebenkosten nachzuvollziehen  
  • mögliche Mieterhöhungen nachzuverfolgen
  • den Umfang des Nutzungsrechts zu ermitteln (inkl. Stellplätze, Garagen, Kellerräume etc.)
  • die tatsächliche Durchführung der Vermietung zu kontrollieren
  • etwaige Angehörigenmietverhältnisse aufzudecken
  • Zahlungsflüsse konkreten Mietverhältnissen zuzuordnen

Die Weitergabe der Mieterdaten ist nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO auch ohne Einwilligung der Mieter zulässig, da sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Allerdings müssen Vermieter als Verantwortliche im Sinne der DSGVO ihre Mieter gemäß Art. 13 Abs. 3 DSGVO über die Weitergabe ihrer Daten an das Finanzamt informieren.

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