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Tod des Mieters und Eintritt in das Mietverhältnis durch Ehepartner, Lebenspartner oder Erben

Der Tod des Vermieters beendet das Mietverhältnis nicht. An seine Stelle treten seine Erben.

Stirbt der Mieter und führte er in der gemieteten Wohnung mit seinem Ehepartner oder Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt, so tritt mit dem Tod des Mieters der Ehepartner oder Lebenspartner in das Mietverhältnis ein (sog. Eintrittsrecht). Will dieser nicht eintreten, muss er dem Vermieter binnen eines Monats erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will (§ 563 Absatz 1 und 3 BGB). Tritt der Ehepartner oder Lebenspartner nicht ein, treten Familienmitglieder und Personen in das Mietverhältnis ein, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führten (§ 563 Absatz 2 BGB). Bloße Wohngemeinschaften sind hiervon ausgenommen. Haben eintrittsberechtigte Personen gemeinsam gemietet, wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters mit den anderen Mietern fortgesetzt (§ 563a BGB). Wird das Mietverhältnis nicht mit einem Eintrittsberechtigten oder einem anderen Mieter fortgeführt, so wird es mit den Erben des Mieters fortgesetzt (§ 564 Satz 1 BGB). In diesem Fall sind sowohl der Vermieter als auch die Erben des Mieters berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen (§ 564 Satz 2 BGB).

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