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Die notarielle Beurkundung von Immobilienverträgen

Die notarielle Beurkundung dient der Rechtssicherheit und dem Verbraucherschutz bei Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauwerke.

Gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB bedürfen Verträge, durch die sich eine Partei zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück verpflichtet, der notariellen Beurkundung. Dies gilt auch für Verträge über den Erwerb oder die Veräußerung eines Erbbaurechts, eines Wohnungs- oder Teileigentums sowie für Verträge über den Kauf eines zu errichtenden oder noch zu bebauenden Grundstücks (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB).

Die notarielle Beurkundung erfüllt mehrere wichtige Funktionen:

  • Belehrungsfunktion: Der Notar klärt die Vertragsparteien umfassend über die rechtlichen Folgen des Vertrags auf und stellt sicher, dass alle Beteiligten die Vereinbarungen verstehen.
  • Beweisfunktion: Die notarielle Urkunde dient als vollständiger und zuverlässiger Beweis für den Vertragsinhalt und die Willenserklärungen der Parteien.
  • Warnfunktion: Durch die Einschaltung des Notars werden die Parteien vor übereilten oder unüberlegten Entscheidungen geschützt.
  • Kontrollfunktion: Der Notar prüft die Identität der Beteiligten, deren Vertretungsmacht und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.

Der Beurkundungsvorgang selbst ist in §§ 8 ff. BeurkG geregelt. Der Notar verliest den Vertragstext, die Parteien genehmigen ihn, und anschließend wird die Urkunde von allen Beteiligten und dem Notar unterzeichnet. Die Beurkundung erfolgt in deutscher Sprache (§ 5 Abs. 2 BeurkG), wobei der Notar bei Bedarf einen Dolmetscher hinzuziehen kann.

Verstöße gegen das Beurkundungserfordernis führen gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags. Allerdings kann ein beurkundungsbedürftiger Vertrag durch eine nachträgliche notarielle Beurkundung geheilt werden (§ 311b Abs. 1 Satz 3 BGB).
Die notarielle Beurkundung von Immobilienverträgen gewährleistet somit Rechtssicherheit, schützt die Vertragsparteien und trägt zur Vermeidung von Streitigkeiten bei.

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