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BGH bestätigt Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen

In einem aktuellen Beschluss vom 30. Januar 2024 (Az. VIII ZB 43/23) hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln in Formularmietverträgen befasst. Der BGH bestätigte dabei seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig ist, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Malutensilien wie Farbroller, Pinsel, Klebeband und Schere auf einer Abdeckung.

Im vorliegenden Fall stritten die Mietvertragsparteien über die Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung. Der Formularmietvertrag sah eine Übertragung dieser Pflicht auf die Mieterin nach Ablauf bestimmter, flexibel gestalteter Fristen vor. Zudem enthielt der Vertrag eine Quotenabgeltungsklausel für den Fall, dass bei Auszug des Mieters die Schönheitsreparaturen noch nicht fällig waren. 

Das Landgericht hatte die Klage der Mieterin auf Kostenvorschuss für die Schönheitsreparaturen und Mietminderung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg. 

Der BGH stellte klar, dass die formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter trotz der gesetzlichen Regelung in § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich zulässig ist. Dies gelte jedoch nicht, wenn dem Mieter eine unrenovierte oder renovierungsbedürftige Wohnung überlassen wurde. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trage der Mieter. Im konkreten Fall habe die Mieterin eine solche Renovierungsbedürftigkeit bei Mietbeginn nicht dargelegt. 

Auch einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verneinte der BGH. Für den durchschnittlichen Mieter sei hinreichend klar, dass sich die Fälligkeit der Schönheitsreparaturen nach dem tatsächlichen Renovierungsbedarf richte. Die im Vertrag enthaltene Beweislastregelung, wonach der Mieter den Umfang der während seiner Mietzeit durchgeführten Schönheitsreparaturen nachweisen muss, entspreche den allgemeinen Grundsätzen. 

Schließlich führe auch die vom BGH bestätigte Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel nicht zur Gesamtunwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel. Die Abgeltungsklausel habe einen eigenständigen Regelungsgehalt und könne von der im Übrigen wirksamen Vornahmeklausel getrennt werden. 

Mit diesem Beschluss hat der BGH seine gefestigte Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturklauseln in Wohnraummietverträgen fortgeführt und wichtige Hinweise zu den Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit gegeben.

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