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Aufwendungsersatz

Der Makler kann sich den Ersatz von Aufwendungen sichern, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde (§ 652 Abs. 2 BGB).

Aufwendungen umfassen nur tatsächlich entstandene Kosten, wie z. B.:

  • Reisekosten
     
  • Post- und Versandgebühren
     
  • Kosten für Exposés oder Anzeigen

Personalkosten oder pauschale Arbeitszeitvergütungen sind nicht erstattungsfähig.

Form und Nachweis

Die Vereinbarung kann schriftlich, mündlich oder stillschweigend erfolgen. Letzteres erfordert jedoch strenge Nachweise.

Im Streitfall trägt der Makler die Beweislast für die Vereinbarung und die entstandenen Aufwendungen.

Aufwendungsersatz in AGB

Aufwendungsersatz kann formularvertraglich geregelt werden, sofern die Regelungen nicht von den gesetzlichen Leitlinien abweichen.

Pauschalierte Erstattungsbeträge sind möglich, aber nur innerhalb angemessener Grenzen.

  • Eine pauschale Regelung in Höhe von 0,4 % des Objektwerts wurde vom BGH als unzulässig erklärt (BGH, Urteil vom 28.1.1987, IVa ZR 173/85).

Sonderregelungen bei Wohnraumvermittlung

Makler dürfen bei Wohnraumvermittlung keine zusätzlichen Vergütungen fordern, außer bei nachweisbaren Auslagen, die eine Monatsmiete übersteigen (§ 3 Abs. 3 WoVermRG).

Die allgemeinen Geschäftskosten (z. B. Verwaltungskosten) sind hiervon ausgeschlossen.

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