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Wettbewerbsrecht

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfolgt den Zweck, einen fairen Wettbewerb zu sichern und die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern zu schützen. Es stellt sicher, dass Unternehmen keine unlauteren Methoden verwenden, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Der Grundsatz des Gesetzes wird in der Generalklausel des § 1 UWG formuliert, der den unlauteren Wettbewerb als Rechtsverstoß definiert, der im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher und des Marktes insgesamt untersagt ist.

Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des UWG

Nach § 2 UWG wird der Begriff des Mitbewerbers näher definiert: Als Mitbewerber gilt jeder Unternehmer, der in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zu einem oder mehreren anderen Unternehmen steht. Dies bedeutet, dass beide Parteien als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen am Markt teilnehmen. Verbraucher wiederum werden nach § 13 BGB als natürliche Personen definiert, die Geschäfte zu privaten Zwecken abschließen und dabei weder als Gewerbetreibende noch als Freiberufler handeln.

Geschäftliche Handlungen und deren Unlauterkeit

Eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens im Zusammenhang mit dem Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen. Das UWG schützt vor solchen Handlungen, die den Wettbewerb beeinträchtigen könnten. Besonders relevant sind hier auch Grundstücke, die als Waren eingestuft werden.

Die Generalklausel in § 3 UWG stellt fest, dass unlautere geschäftliche Handlungen grundsätzlich unzulässig sind. Seit der Novellierung des UWG im Jahr 2015 sind geschäftliche Handlungen immer dann unzulässig, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfaltspflicht entsprechen und das Verhalten des Verbrauchers erheblich beeinflussen können. Maßgeblich ist dabei die Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers oder – bei spezifischen Zielgruppen – des durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe.

Beispielhaft sei ein Verstoß gegen § 3a UWG genannt: Eine AGB-Klausel eines Maklers, die den Kunden verpflichtet, dem Makler innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, ob ihm ein angebotenes Objekt bereits bekannt ist, verstößt gegen die gesetzlichen Regelungen. Dies wurde vom LG Berlin bestätigt. Ein solcher Zwang wird als unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen und kann mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB kollidieren.

Unlautere Handlungen im Bereich des Wettbewerbs

Das Gesetz listet in § 4 UWG eine Reihe von spezifischen Tatbeständen auf, die als unlautere Handlungen gelten. Insbesondere aggressive geschäftliche Handlungen, die Druck auf Verbraucher ausüben, werden durch § 4a UWG erfasst. Irreführende geschäftliche Handlungen werden durch § 5 UWG geregelt und sind insbesondere in der Immobilienbranche relevant, wenn zum Beispiel Makler mit Selbstverständlichkeiten werben. Ein Beispiel hierfür ist die Werbung mit "provisionsfrei", obwohl die Provisionsfreiheit gesetzlich vorgeschrieben ist. In diesem Zusammenhang entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht, dass dies eine Irreführung darstellt.

Beispiele für Verstöße gegen das UWG

Es gibt eine Vielzahl von Beispielen, die im Zusammenhang mit dem UWG regelmäßig in der Rechtsprechung thematisiert werden. Dazu gehören:

  • Übertriebene Selbstdarstellungen oder Verschleierung des Werbecharakters, was besonders bei der Immobilienbranche relevant ist.
     
  • Verschweigen von Informationen, die für den Verbraucher wesentlich sind, wie z. B. Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen.
     
  • Verunglimpfung von Mitbewerbern oder deren unsachliche Herabsetzung, was im Immobiliengeschäft durch unfaire oder abwertende Werbemaßnahmen vorkommen kann.

Wesentlichkeit bzw. Spürbarkeit des Wettbewerbsverstoßes

Eine unlautere geschäftliche Handlung muss gemäß § 3 UWG geeignet sein, die wirtschaftliche Entscheidung eines Verbrauchers spürbar zu beeinflussen. Die Rechtsprechung ist hierbei streng: Schon die theoretische Möglichkeit einer Einflussnahme reicht aus, um einen Verstoß als wesentlich anzusehen. Selbst einmalige Verstöße können erheblich sein, auch wenn sie keine konkreten Auswirkungen hatten.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Bereitstellung vollständiger und richtiger Informationen. So sind etwa im Bereich der Immobilien-Akquise Pflichtangaben zum Energieausweis erforderlich. Fehlen solche Angaben, kann dies einen spürbaren Wettbewerbsverstoß darstellen.

Unzumutbare Belästigungen

Nach § 7 UWG sind unzumutbare Belästigungen, insbesondere durch unerwünschte Werbung, untersagt. Dies betrifft vor allem Telefonwerbung, die gegenüber Verbrauchern nur nach deren ausdrücklicher vorheriger Einwilligung erlaubt ist. Makler müssen besonders darauf achten, dass sie nicht ohne Zustimmung Verbraucher telefonisch kontaktieren. Andernfalls drohen Sanktionen nach § 20 UWG, die Bußgelder von bis zu 300.000 EUR vorsehen.

Ein Beispiel hierfür ist das Urteil des BGH, in dem klargestellt wurde, dass die Anfrage eines Interessenten nach einem Exposé nicht automatisch als Einwilligung zur telefonischen Kontaktaufnahme gewertet werden kann.

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen das UWG

Verstöße gegen das UWG können weitreichende Konsequenzen haben, wie z. B.:

  • Unterlassungsansprüche, die durch Abmahnungen oder einstweilige Verfügungen durchgesetzt werden können.
     
  • Weitere Ansprüche wie Schadensersatz und Gewinnabschöpfung.
     
  • Ein besonderes Augenmerk liegt auf den Abmahnungen, die sowohl von Mitbewerbern als auch von qualifizierten Verbänden ausgesprochen werden können.

Preisangaben bei Immobilienangeboten

Die Preisangabenverordnung (PAngV) stellt sicher, dass Verbraucher über die Preisgestaltung von Immobilienangeboten transparent informiert werden. Die Grundprinzipien der Verordnung lauten „Preiswahrheit“ und „Preisklarheit“. Dies bedeutet, dass sämtliche Preisangaben in Angeboten klar, verständlich und vollständig sein müssen. Die PAngV fördert zudem den Wettbewerb, indem sie den Preisvergleich zwischen verschiedenen Angeboten erleichtert.

Verstöße gegen die Bestimmungen der PAngV stellen nach § 3a UWG unlautere geschäftliche Handlungen dar und können zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen. Eine Abmahnung erfolgt insbesondere, wenn ein Verstoß zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs führt, etwa durch irreführende Preisangaben.

Schutzbereich der Preisangabenverordnung

Die PAngV gilt nicht nur für private Verbraucher, sondern auch für Gewerbetreibende, Freiberufler und die öffentliche Hand, sofern diese Immobilien oder Dienstleistungen für den privaten Gebrauch erwerben möchten. Ein Beispiel ist der Kauf oder die Miete von Wohnimmobilien durch einen Rechtsanwalt, der diese zu privaten Zwecken nutzen möchte. Werden Immobilien jedoch für geschäftliche Zwecke genutzt, wie beispielsweise Büroflächen für eine Kanzlei, greift die PAngV nicht.

Gesamtpreisangabe nach § 1 PAngV

Nach § 1 der PAngV sind Immobilienmakler dazu verpflichtet, in Angeboten stets den Gesamtpreis anzugeben. Dieser Gesamtpreis umfasst den Betrag, den der Käufer oder Mieter tatsächlich zu zahlen hat. Im Bereich von Immobilienverkäufen gilt der Preis, der in den Kaufverträgen angegeben ist, als Gesamtpreis. Nebenkosten wie Maklerprovision, Notargebühren oder die Grunderwerbssteuer sind hierbei nicht im Gesamtpreis enthalten, da sie keine Bestandteile des eigentlichen Kaufpreises darstellen.

Beispiele:

  • Kaufimmobilien: Wird ein Haus oder Grundstück verkauft, muss der vollständige Kaufpreis angegeben werden. Hierzu zählt der Betrag, der im Kaufvertrag vermerkt wird, jedoch ohne zusätzliche Kaufnebenkosten wie Notarkosten oder Maklergebühren.
     
  • Mietobjekte: Bei der Vermietung muss der Betrag angegeben werden, der für die Nutzung des Objekts gezahlt werden muss, ohne verbrauchsabhängige Kosten (wie Wasser- oder Heizkosten). Werden beispielsweise Wohnungen mit einer Garage vermietet, so muss der Gesamtpreis inklusive der Kosten für die Garage angegeben werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.1999, 2 U 52/92).

Es ist unzulässig, Quadratmeterpreise anzugeben, ohne den Gesamtpreis zu nennen. Wird nur der Quadratmeterpreis hervorgehoben, handelt es sich um einen Verstoß gegen die PAngV, der allerdings als Bagatelle angesehen wird und keine wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen hat (BGH, Urteil vom 05.10.2000, I ZR 210/98, NJW 2001, 522).

Richtige Formulierungen bei Preisangaben

In der Praxis kommt es häufig zu Missverständnissen, wenn Preisangaben unklar oder unvollständig gemacht werden. Es ist entscheidend, dass der Endpreis klar hervorgehoben wird. Folgende Beispiele zeigen die richtigen und falschen Preisangaben:

Grundstücksverkauf

Richtig: “Baugrundstücke von 500 – 1.200 m², Kaufpreis von 120.000 – 300.000 EUR”

Diese Formulierung ist korrekt, da sowohl die Grundstücksgröße als auch der gesamte Kaufpreis klar und deutlich angegeben werden.

Falsch: “Baugrundstücke von 500 – 1.200 m², Kaufpreis 250 EUR/m²”

Diese Formulierung ist unzulässig, da lediglich der Quadratmeterpreis angegeben wird und der Endpreis für das gesamte Grundstück fehlt. Die PAngV verlangt jedoch die Angabe des Gesamtpreises.

Richtig: “Baugrundstück, noch nicht vermessen, ca. 700 m², Kaufpreis 140.000 EUR”

Hier wird der gesamte Kaufpreis angegeben, was den Anforderungen der PAngV entspricht.

Falsch: “Baugrundstück, noch nicht vermessen, ca. 700 m², Kaufpreis ca. 140.000 EUR auf Basis von 200 EUR/m²”

Diese Formulierung ist irreführend, da der Gesamtpreis nicht eindeutig hervorgeht und nur der Quadratmeterpreis betont wird.

Eigentumswohnung

Richtig: "Eigentumswohnung Kaufpreis 220.000 EUR + Garage 18.000 EUR, Gesamtpreis 238.000 EUR"

In dieser Formulierung werden sowohl der Preis der Wohnung als auch der Garage einzeln und als Gesamtpreis angegeben. Dies entspricht den Anforderungen der PAngV.

Falsch: “Eigentumswohnung Kaufpreis 220.000 EUR + Garage 18.000 EUR”

Hier fehlt der Gesamtpreis, was die Preisangabe unvollständig macht.

Richtig: “Eigentumswohnung mit Garage Kaufpreis 250.000 EUR”

Da es sich um eine kombinierte Angabe von Wohnung und Garage handelt, ist der Gesamtpreis korrekt angegeben.

Falsch: “Eigentumswohnung mit Garage Kaufpreis 240.000 EUR + 12.000 EUR”

Diese Angabe ist unvollständig und nicht klar genug, da der Gesamtpreis fehlt.

Mietangebote.

Richtig: “Miete 700 EUR + Nebenkosten (NK)”

Diese Formulierung ist klar und gibt sowohl den Mietpreis als auch den Hinweis auf zusätzliche Nebenkosten an.

Falsch: “Miete 9 EUR/m² + NK”

Diese Formulierung ist unzulässig, da sie nur den Quadratmeterpreis enthält, ohne den Gesamtmietpreis zu nennen.

Richtig: “Warmmiete 1.000 EUR inkl. Nebenkosten”

Die Warmmiete, inklusive Nebenkosten, ist korrekt und vollständig angegeben.

Falsch: “Warmmiete 1.000 EUR”

Diese Angabe ist unklar, da die enthaltenen Nebenkosten nicht spezifiziert werden.

Richtig: “Miete 850 EUR + NK + Garage 100 EUR, Gesamtmiete 950 EUR + NK”

Hier wird der Mietpreis der Wohnung und der Garage einzeln angegeben, sowie die Gesamtmiete, was den Anforderungen entspricht.

Falsch: “Miete 850 EUR + NK + Garage 100 EUR”

Diese Angabe ist unvollständig, da die Gesamtmiete nicht genannt wird.

Besondere Regelungen bei Mietobjekten

Für Mietangebote gelten besondere Regelungen. Nach § 6 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermRG) müssen bei der Vermietung von Wohnraum auch die Betriebskosten und sonstigen Nebenkosten angegeben werden. Der Begriff „Bruttokaltmiete“ sollte vermieden werden, da er für Verbraucher schwer verständlich ist und zu Verwirrung führen kann (LG Berlin, Urteil vom 20.04.1999, 15 S 6/98).

Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen

Ein Verstoß gegen die PAngV kann auch zu wettbewerbsrechtlichen Sanktionen führen. Werden beispielsweise Quadratmeterpreise ohne Endpreise genannt oder werden irreführende „Blickfangangaben“ gemacht, droht eine Abmahnung durch Wettbewerber. Ein solcher Verstoß kann jedoch als Bagatelle eingestuft werden, wenn die Irreführung als geringfügig erachtet wird. Hierbei wird die sogenannte „Spürbarkeitsschwelle“ zugrunde gelegt (BGH, Urteil vom 05.10.2000, I ZR 210/98, NJW 2001, 522).

Der Energieausweis

Mit dem Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 1. November 2020 wurden die Anforderungen an die Vorlage und Angabe von Energiekennwerten bei der Vermarktung von Immobilien verschärft. Immobilienmakler sowie Verkäufer und Vermieter sind nun explizit dazu verpflichtet, den Energieausweis in verschiedenen Phasen des Verkaufs oder der Vermietung vorzulegen und bestimmte Angaben in Anzeigen zu veröffentlichen. Dies dient dem Schutz der Verbraucher und der Förderung der Energieeffizienz.

Vorlagepflicht nach § 80 GEG

Gemäß § 80 Abs. 4 GEG muss bei der Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung einer selbstständigen Nutzungseinheit – dazu zählen insbesondere Wohnraum, Gewerberaum, Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser sowie Teileigentum – der Energieausweis den Interessenten bereits vor Abschluss des Kauf- oder Mietvertrags vorgelegt werden. Dabei gilt:

  • Der Energieausweis muss spätestens im Rahmen der Besichtigung in Kopie zur Verfügung gestellt werden. Alternativ kann der Energieausweis während der Besichtigung gut sichtbar ausgehängt oder ausgelegt werden.
     
  • Findet keine Besichtigung statt, muss der Energieausweis unverzüglich nach Aufforderung oder spätestens nach Vertragsabschluss vorgelegt werden.
     
  • Ein Verzicht des Käufers oder Mieters auf die Vorlage des Energieausweises ist unwirksam. Eine solche Vereinbarung wäre nach § 134 BGB wegen Gesetzesverstoßes nichtig.

Pflichtangaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen

Neben der Pflicht zur Vorlage des Energieausweises im Rahmen der Vermarktung müssen bestimmte Pflichtangaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen deutlich sichtbar und gut lesbar aufgeführt werden. Diese Angaben ermöglichen potenziellen Käufern oder Mietern, den energetischen Zustand einer Immobilie zu beurteilen und so verschiedene Angebote besser zu vergleichen. Die Pflichtangaben umfassen:

  • Art des Energieausweises: Es muss angegeben werden, ob es sich um einen bedarfsorientierten oder einen verbrauchsorientierten Energieausweis handelt.
     
  • Energieeffizienzklasse: Die Immobilie muss einer Energieeffizienzklasse zugeordnet werden, die auf einer Skala von A+ (sehr effizient) bis H (sehr ineffizient) liegt.
     
  • Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch: Der Endenergiebedarf oder der Endenergieverbrauch der Immobilie muss in Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr (kWh/m²a) angegeben werden. Diese Werte umfassen den Energiebedarf oder -verbrauch für Heizung, Warmwasser und Lüftung.
     
  • Wesentliche Energieträger: Es muss angegeben werden, welche Energieträger für die Heizung und Warmwasserbereitung verwendet werden, z.B. Erdgas, Öl, Fernwärme, Holzpellets oder Solarthermie.
     
  • Baujahr des Gebäudes: Das Baujahr der Immobilie muss genannt werden, da dies einen erheblichen Einfluss auf den energetischen Zustand haben kann.

Rechtsfolgen bei Missachtung der Vorschriften

Verstöße gegen diese Vorgaben können schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Wenn ein Makler oder Verkäufer den Energieausweis nicht rechtzeitig vorlegt oder die erforderlichen Angaben in Immobilienanzeigen fehlen, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und zu Bußgeldern von bis zu 15.000 EUR führen (§ 108 GEG). Zusätzlich besteht die Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch Wettbewerbsverbände oder Verbraucherschutzorganisationen.

Das Impressum auf einer Maklerwebseite

Makler, die als Anbieter von Telemedien auftreten, müssen gemäß dem Telemediengesetz (TMG) bestimmte Informationspflichten erfüllen. Diese Pflichten gelten für alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, also insbesondere Webseiten, die geschäftsmäßig betrieben werden. Wer diese Vorschriften nicht beachtet, riskiert Bußgelder bis zu 50.000 Euro.

Anbieter im Sinne des TMG

Nach § 5 TMG gelten folgende natürliche und juristische Personen sowie öffentliche Stellen als Anbieter:

  • Natürliche Personen: Selbstständige Einzelunternehmer (z.B. Immobilienmakler),
     
  • Juristische Personen: Firmen wie GmbHs oder AGs,
     
  • Öffentliche Stellen: Behörden, die Telemedien bereitstellen oder deren Zugang vermitteln.

Das Paradebeispiel sind die Internetauftritte von Immobilienmaklern oder Immobilienplattformen wie Immobilienscout24.

Pflichtangaben im Impressum gemäß § 5 TMG

Name und Rechtsform des Unternehmens

Hier muss der Name des Maklerunternehmens vollständig angegeben werden. Bei juristischen Personen ist auch die Rechtsform zu nennen (z. B. GmbH, AG). Ist der Makler eine Einzelperson oder ein eingetragener Kaufmann, so sind sowohl Vor- als auch Nachname erforderlich.

Beispiel:

"immobel Immobilien GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Max Mustermann und Moritz Musterfeld"

Vertretungsberechtigte Personen

Es muss angegeben werden, wer das Unternehmen gesetzlich vertreten darf. Hier sind Vor- und Nachname der vertretungsberechtigten Personen zu nennen, wie Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder.

Beispiel für eine GmbH:

"immobel Immobilien GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Max Mustermann"

Anschrift

Die vollständige ladungsfähige Postanschrift des Geschäftssitzes muss angegeben werden. Die Angabe eines Postfachs reicht nicht aus, da die Zustellung von offiziellen Dokumenten (z.B. gerichtlicher Korrespondenz) möglich sein muss.

Kontaktdaten

Zur schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme müssen die E-Mail-Adresse und eine weitere Kommunikationsmöglichkeit (Telefonnummer oder Fax) angegeben werden. Eine Telefonnummer ist nicht zwingend erforderlich, aber eine zweite Kommunikationsmöglichkeit muss neben der E-Mail-Adresse angeboten werden. Dies kann z. B. eine elektronische Anfragemaske sein.

Urteil des BGH: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass eine Telefonnummer nicht zwingend im Impressum enthalten sein muss, es aber einen alternativen, unmittelbaren Kommunikationsweg geben muss.

Aufsichtsbehörde

Da Immobilienmakler eine behördliche Zulassung nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) benötigen, muss die zuständige Aufsichtsbehörde im Impressum genannt werden. Dies ist die Behörde, die die Zulassung ausgestellt hat.

Registerangaben

Ist das Unternehmen im Handelsregister oder einem anderen öffentlichen Register (z.B. Partnerschafts- oder Vereinsregister) eingetragen, müssen die Registernummer und das Registergericht genannt werden.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Verfügt das Unternehmen über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG, so muss diese ebenfalls im Impressum angegeben werden.

Weitere Angaben nach dem DL-InfoV

Neben den Anforderungen des TMG müssen Immobilienmakler auch die Vorschriften der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) beachten. Diese Verordnung dient der Umsetzung europäischer Richtlinien in deutsches Recht und stellt sicher, dass Verbraucher bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen umfassend informiert werden. Die DL-InfoV ergänzt die Informationen, die dem Kunden zugänglich gemacht werden müssen, insbesondere bei der Anbahnung von Verträgen. Ziel dieser Verordnung ist es, Transparenz zu schaffen und den Verbraucherschutz sowie den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union zu fördern.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Sofern der Makler allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, müssen diese dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.

Berufshaftpflichtversicherung

Wenn eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, müssen der Name und die Anschrift des Versicherers sowie der räumliche Geltungsbereich angegeben werden.

Angaben zu Garantien

Bestehen Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen, müssen diese ebenfalls angegeben werden.

Informationspflicht zur Streitbeilegung

Makler müssen zudem angeben, ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Dies gilt jedoch nur, wenn das Unternehmen mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt.

Missachtung der Informationspflichten

Bei einem Verstoß gegen die Vorschriften des TMG drohen dem Anbieter nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 TMG empfindliche Strafen. Dazu gehören Bußgelder bis zu 50.000 Euro sowie mögliche Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen. Diese können eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordern und die Rechtsanwaltskosten geltend machen.

Standort der Pflichtangaben

Die Informationen nach dem TMG müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Nach der sogenannten „Zwei-Klick-Regel“ reicht es aus, wenn der Nutzer die Pflichtangaben über maximal zwei Klicks erreicht.

Impressumspflicht in sozialen Netzwerken: Facebook, XING und Co.

Neben der klassischen Webseite müssen Immobilienmakler auch bei der Nutzung von sozialen Netzwerken, wie Facebook, XING, LinkedIn und ähnlichen Plattformen, die Anforderungen des Telemediengesetzes (TMG) beachten. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Profile oder Seiten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.

Anforderungen auf Facebook und Google+

Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Verlinkung eines Impressums unter der Rubrik „Info“ auf Facebook für geschäftliche Seiten unzureichend ist (Urteil vom 13.08.2013, I-20 U 75/13). Nutzer von Facebook, die ihre Seiten zu Marketingzwecken betreiben, müssen ein eigenes Impressum bereitstellen, das eindeutig und leicht auffindbar ist. Der Begriff „Info“ verdeutlicht nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, dass sich dort Anbieterinformationen befinden. Vielmehr sollten Begriffe wie „Kontakt“ oder „Impressum“ verwendet werden, wie auch der BGH bereits feststellte (Urteil vom 20.07.2006, I ZR 228/03). Ein fehlendes oder unzureichendes Impressum stellt einen Verstoß gegen § 5 TMG dar und kann wettbewerbsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Für Makler, die Immobilienangebote auch auf Facebook präsentieren, empfiehlt es sich, das Impressum entweder direkt auf der Startseite der Facebook-Seite zu platzieren oder einen klar gekennzeichneten Link zum Impressum der eigenen Webseite einzufügen. Hierbei gilt die „ZweiKlick-Regel“: Der Nutzer sollte das Impressum maximal durch zwei Klicks erreichen können.

Impressumspflicht auf XING und LinkedIn

Auch für Profile auf Plattformen wie XING und LinkedIn, die zu beruflichen oder geschäftlichen Zwecken genutzt werden, gelten die Impressumspflichten nach § 5 TMG. Allerdings gibt es hierzu verschiedene gerichtliche Auffassungen:

Das LG Stuttgart entschied (Urteil vom 27.06.2014, 11 O 51/14), dass ein zu klein dargestellter Link zum Impressum auf einem XING-Profil unzureichend ist. Der Hinweis muss gut sichtbar und auffindbar sein.

Das OLG Stuttgart relativierte jedoch diese Entscheidung und führte aus, dass XING-Profile, die lediglich allgemeine Informationen über das Unternehmen enthalten, keine eigenständigen Telemedien darstellen. Daher sei ein Impressum auf solchen Profilen nur bedingt erforderlich, sofern keine werblichen Inhalte vorhanden sind.

Trotz dieser Unsicherheiten in der Rechtsprechung wird empfohlen, ein Impressum oder zumindest einen Link zum Impressum der eigenen Webseite auch auf XING- und LinkedIn-Profilen zu integrieren. Dies gilt vor allem dann, wenn das Profil nicht nur für allgemeine Informationen, sondern gezielt für Marketing- oder Vertriebsaktivitäten genutzt wird.

Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen

Ein fehlendes oder unzureichendes Impressum auf geschäftlich genutzten Social-Media-Seiten kann als Wettbewerbsverstoß gewertet werden. Bereits das LG Köln stellte in einem Urteil (Urteil vom 28.12.2010, 28 O 402/10) klar, dass auch Nutzer von Social-Media-Plattformen, die diese gewerblich betreiben, den Vorschriften des TMG unterliegen. Verstöße gegen die Impressumspflicht können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Bußgelder zur Folge haben.

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