BGH: Obsiegende Kläger müssen sich an Prozesskosten der WEG beteiligen
Hintergrund des Falls:
Die Klägerinnen, drei Wohnungseigentümerinnen, hatten erfolgreich gegen einen Beschluss ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) geklagt, wodurch der Gemeinschaft Kosten in Höhe von 3.721,12 Euro entstanden. Um diese Kosten zu decken, beschloss die Eigentümerversammlung eine Sonderumlage in Höhe von 6.393,62 Euro, bei der sich auch die obsiegenden Klägerinnen beteiligen sollten. Dieser Beschluss wurde von den Klägerinnen angefochten, da sie nicht bereit waren, für die Prozesskosten aufzukommen, die durch ihren erfolgreichen Einspruch entstanden waren.
Entscheidung des BGH:
Das Amtsgericht und das Landgericht entschieden zugunsten der Klägerinnen, das Landgericht sah den Beschluss über die Sonderumlage als rechtswidrig an. Der BGH hob jedoch diese Entscheidung auf. Das oberste Gericht stellte klar, dass die seit der WEG-Reform 2020 geltende Regelung vorsieht, dass Beschlussklagen gegen die WEG als Verband (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG) zu richten sind. Die der WEG durch den Prozess auferlegten Kosten sind daher als Verwaltungskosten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zu betrachten. Diese müssen nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel auf alle Eigentümer, einschließlich der obsiegenden Klägerinnen, umgelegt werden.
Die Sonderumlage wurde durch die Eigentümerversammlung beschlossen, um die Prozesskosten zu decken. Der BGH betonte, dass die Eigentümer durch einen separaten Beschluss die Möglichkeit gehabt hätten, obsiegende Kläger von der Kostentragung auszunehmen. Ein solcher Beschluss nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG wurde jedoch nicht gefasst, sodass der allgemeine Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden war.
Auswirkungen des Urteils:
Das Urteil zeigt, dass erfolgreiche Kläger in Beschlussmängelverfahren nicht automatisch von den internen Prozesskosten der WEG befreit sind. Diese Entscheidung könnte insbesondere in kleineren Gemeinschaften Wohnungseigentümer davon abhalten, Klagen anzustreben, da sie auch bei einem erfolgreichen Ausgang anteilig für die Prozesskosten aufkommen müssen. Wohnungseigentümer, die eine abweichende Kostenverteilung wünschen, müssen darauf achten, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag in der Eigentümerversammlung zu stellen, um sich von der Prozesskostenlast zu befreien.
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