Bundesgerichtshof bekräftigt Maßstäbe für fristlose Kündigung bei Mietschulden
Im konkreten Fall lag ein Mietvertrag über eine Wohnung in Berlin zugrunde. Die Mieterin war mit den Mietzahlungen für Januar 2018 in Höhe von 135,41 € und für Februar 2018 in voller Höhe von 704 € in Verzug geraten. Der Gesamtrückstand belief sich damit auf 839,41 € und überstieg die monatliche Miete. Der Vermieter kündigte daraufhin fristlos.
Das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung. Das Landgericht Berlin sah es hingegen als erforderlich an, dass nicht nur der Gesamtrückstand, sondern auch jeder einzelne der beiden Monatsteilbeträge im Verhältnis zur jeweiligen Monatsmiete für sich genommen als "nicht unerheblich" anzusehen sein müsse.
Der BGH folgte jedoch seiner früheren Rechtsprechung und wies die gegen die fristlose Kündigung gerichtete Berufung der Mieterin zurück. Nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a Alt. 2 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB ist die Erheblichkeit des Zahlungsrückstands allein an der Gesamthöhe der beiden ausstehenden Monatsmieten zu messen. Ein "nicht unerheblicher Teil" liegt demnach vor, wenn der Gesamtrückstand die Miete für einen Monat übersteigt. Eine zusätzliche Betrachtung der Höhe der jeweiligen Einzelrückstände im Verhältnis zur Monatsmiete ist nicht erforderlich.
Mit dieser Klarstellung bekräftigt der BGH seine bisherige Linie und schafft Rechtssicherheit für die Praxis. Vermieter können bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf die fristlose Kündigung vertrauen, ohne dass zu weitgehende zusätzliche Erheblichkeitsprüfungen für die einzelnen Monatsrückstände anzustellen wären. Umgekehrt sollten Mieter die fristlose Kündigung ernst nehmen, wenn die ausstehenden Beträge in Summe eine Monatsmiete überschreiten.
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