Bundesgerichtshof bestätigt Anspruch auf Untervermietung auch bei Einzimmerwohnungen
Der Kläger, Mieter einer Einzimmerwohnung in Berlin, wollte diese für die Dauer eines beruflichen Auslandsaufenthalts von Juni 2021 bis November 2022 untervermieten. Die Vermieter lehnten dies jedoch ab. Daraufhin klagte der Mieter auf Erteilung der Untervermietungserlaubnis und behielt sich vor, persönliche Gegenstände in der Wohnung zu lagern sowie einen Wohnungsschlüssel zurückzubehalten.
Das Landgericht Berlin gab dem Mieter in zweiter Instanz Recht. Hiergegen legten die Vermieter Revision beim BGH ein. Sie argumentierten, bei einer Einzimmerwohnung sei eine nur teilweise Überlassung an einen Dritten nicht möglich.
Der BGH wies die Revision nun zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Nach § 553 Abs. 1 BGB habe der Mieter einen Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse bestehe. Dies könne auch bei Einzimmerwohnungen der Fall sein, sofern der Mieter den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgebe. Dafür reiche es aus, wenn er persönliche Gegenstände in der Wohnung lagere und einen Schlüssel behalte.
Der Wunsch des Mieters, die finanzielle Belastung während eines Auslandsaufenthalts durch Untervermietung zu reduzieren, stelle ein berechtigtes Interesse dar. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich um eine Einzimmerwohnung handele. Der Gesetzgeber habe mit § 553 BGB bezweckt, dem Mieter den Wohnraum möglichst zu erhalten. Dies müsse auch für Mieter von Einzimmerwohnungen gelten.
Laut BGH sei eine teilweise Überlassung des Wohnraums im Sinne des § 553 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch bei Einzimmerwohnungen möglich, wenn der Mieter den Gewahrsam nicht vollständig aufgebe. Dies entspreche der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur.
Die von den Vermietern wegen der Untervermietung ohne Erlaubnis erklärte Kündigung des Mietvertrags sei rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB, da sie zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet gewesen seien.
Das Urteil stellt klar, dass der Anspruch auf Untervermietung eines Teils der Wohnung bei berechtigtem Interesse grundsätzlich auch Mietern von Einzimmerwohnungen zusteht.
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