Fünf Zentimeter Wasser auf der Terrasse keine Überschwemmung – OLG Dresden stärkt Versicherer

Der Fall: Starkregen und Schadensmeldung
Eine Hausbesitzerin machte nach starken Niederschlägen Schäden an ihrem Gebäude bei ihrer Wohngebäudeversicherung geltend. Auf der Terrasse hatte sich Wasser bis zu einer Höhe von rund fünf Zentimetern gestaut. Die Versicherung verweigerte die Leistung, da nach den Vertragsbedingungen keine Überschwemmung vorlag.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Dresden wiesen die Klage ab.
Was gilt als „Überschwemmung“?
Nach den Versicherungsbedingungen liegt eine Überschwemmung vor, wenn der „Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser“ überflutet wird, etwa durch Witterungsniederschläge.
Das OLG Dresden stellte klar:
- Terrasse als „Grund und Boden“: Ob eine gepflasterte oder versiegelte Fläche wie eine Terrasse überhaupt als „Grund und Boden“ gilt, ist umstritten. Das Gericht ließ die Frage offen, da es im konkreten Fall nicht entscheidend war.
- Mindestanforderung „erhebliche Wassermengen“: Selbst wenn die Terrasse als Grund und Boden anzusehen sei, habe die Klägerin nicht bewiesen, dass sich dort erhebliche Mengen Wasser angesammelt hätten.
- Beweismaß nach § 286 ZPO: Eine Überschwemmung muss nicht mit absoluter Sicherheit, aber so nachgewiesen werden, dass verbleibende Zweifel nicht durchgreifen. Im Streitfall konnte ein Zeuge zwar bestätigen, dass Wasser stand, aber nicht, in welcher Höhe. Bloß stehendes Wasser genüge nicht.
Kein Rückstauschaden
Auch der Versuch, den Schaden als Rückstau einzustufen, scheiterte. Nach den Bedingungen liegt Rückstau nur vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren austritt. Die Klägerin konnte einen solchen Austritt nicht belegen.
Bedeutung für Versicherungsnehmer
Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen für die Anerkennung eines Überschwemmungsschadens:
- Dokumentation entscheidend: Betroffene sollten Schäden möglichst genau dokumentieren (Fotos, Messungen, Zeugenaussagen), um das Vorliegen „erheblicher“ Wassermengen nachzuweisen.
- Versicherungsbedingungen prüfen: Ob eine Terrasse als „Grund und Boden“ gilt, bleibt rechtlich umstritten. Versicherungsnehmer sollten die Klauseln in ihren Policen genau kennen.
- Nicht jede Pfütze ist eine Überschwemmung: Erst erhebliche und nachweisbare Wassermassen, die nicht versickern oder abfließen können, erfüllen den Tatbestand.
Fazit
Das OLG Dresden bestätigt: Eine geringe Wasserhöhe auf einer Terrasse reicht nicht für einen Versicherungsfall. Überschwemmungsschäden setzen nach den Versicherungsbedingungen „erhebliche“ Wassermassen voraus. Damit stärkt das Urteil die Position der Versicherer und zeigt Hausbesitzern zugleich, wie wichtig exakte Beweissicherung im Schadensfall ist.
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