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Nachbarstreit um Bodenschwellen und Kameras: KG Berlin setzt klare Grenzen

Wenn Nachbarn sich streiten, landet manches auch vor Gericht – so auch ein Fall aus Berlin, bei dem es um Verkehrsberuhigung und Videoüberwachung auf einem privaten Zufahrtsweg ging. Das Kammergericht (KG) Berlin hat nun in einem aktuellen Urteil vom 14. März 2025 (Az. 21 U 202/24) klargestellt, welche Maßnahmen Grundstückseigentümer treffen dürfen und wo die Grenzen für Nachbarn liegen.

Überwachungskamera an Betonwand vor blauem Himmel

Der Fall: Streit um Verkehrsberuhigung und Kameraüberwachung

Auslöser des Streits war ein privater Zufahrtsweg, der mehreren Grundstückseigentümern als gemeinsame Zuwegung dient. Die Eigentümer eines der betroffenen Grundstücke hatten auf dem Weg insgesamt acht Bodenschwellen angebracht, um die Geschwindigkeit der Verkehrsteilnehmer zu reduzieren. Außerdem installierten sie Videokameras an ihrem Carport, was die Nachbarn zusätzlich störte. Diese fühlten sich sowohl durch die Schwellen beeinträchtigt als auch durch die Kameras in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Deshalb forderten sie gerichtlich sowohl die Entfernung der Bodenschwellen als auch den Abbau bzw. die Veränderung der Kameraüberwachung.

Landgericht weist Klage zunächst ab

Bereits vor dem Landgericht Berlin hatten die Kläger keinen Erfolg: Die Richter urteilten, die Bodenschwellen seien zulässig und keine unzumutbare Beeinträchtigung. Auch die Kameras seien rechtlich nicht zu beanstanden, da diese nur das Grundstück der Eigentümer erfassten und keine erkennbare Verletzung der Privatsphäre der Kläger vorliege.

Kammergericht bestätigt: Bodenschwellen zulässig und verhältnismäßig

Das Kammergericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts: Nach Auffassung des Gerichts dürfen Grundstückseigentümer Maßnahmen treffen, um auf ihrem Gelände den Verkehr zu beruhigen. Das ergebe sich aus dem Eigentumsrecht (§ 903 BGB) sowie aus den Regelungen zu Grunddienstbarkeiten (§§ 1020, 1024, 1027 BGB). Zwar dürfe eine Grunddienstbarkeit, also das eingeräumte Wegerecht für Nachbarn, nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Bodenschwellen seien jedoch ein verhältnismäßiges Mittel, um potenziell zu schnellem Fahren präventiv entgegenzuwirken.

Die Kläger müssten die damit verbundenen Unannehmlichkeiten, etwa leichte Erschütterungen beim Überfahren oder kleinere Umwege, grundsätzlich hinnehmen. Dies gelte insbesondere, da die Schwellen deutlich gekennzeichnet seien und keine Gefahr für Verkehrsteilnehmer darstellten. Auch Rollstuhlfahrer oder Personen mit Rollatoren könnten die Schwellen grundsätzlich überwinden, wenn auch mit einem gewissen zusätzlichen Aufwand. Ein Anspruch auf Entfernung der Schwellen ergebe sich daraus nicht, allenfalls könne über zusätzliche Hilfsmaßnahmen nachgedacht werden.

Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Videokameras

Auch die Videokameras am Carport sind nach Auffassung des Gerichts zulässig. Die Richter betonten, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) zwar auch durch Videoüberwachung verletzt werden könne. Dazu müsse aber tatsächlich eine relevante Überwachung oder ein entsprechender „Überwachungsdruck“ vorliegen.

Im konkreten Fall waren die Kameras so angebracht, dass sie ausschließlich den Carport und das Grundstück der beklagten Eigentümer erfassten. Der angrenzende öffentliche Raum oder gar die Nachbargrundstücke wurden hingegen nicht überwacht. Zudem hatten die Eigentümer dem Datenschutzbeauftragten die Anlage vorgelegt, der keine Beanstandungen hatte. Auch die subjektive Befürchtung der Kläger, überwacht zu werden, reicht nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Solange keine konkreten Hinweise auf eine tatsächliche Überwachung der Nachbarn vorliegen, besteht daher auch kein Anspruch auf Entfernung oder Umgestaltung der Kameras.

Fazit

Eigentümer dürfen auf ihrem Grundstück durchaus Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung treffen, solange diese verhältnismäßig bleiben und keine wesentliche Beeinträchtigung des Wegerechts anderer darstellen. Gleiches gilt für Videoüberwachung: Ohne konkreten Nachweis einer Rechtsverletzung besteht grundsätzlich kein Anspruch der Nachbarn auf Entfernung der Kameras. Wer sich in solchen Fällen benachteiligt fühlt, muss nicht nur subjektive Befürchtungen, sondern auch konkrete und objektive Gründe vorbringen können.

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