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Wer haftet bei WG-Vermietung für Strom und Gas? – BGH entscheidet klar zugunsten der Versorger

Vermieter, die Wohnungen zimmerweise an unterschiedliche Mieter vermieten und dabei keine separaten Zähler für Strom und Gas installieren, müssen die Kosten der Energieversorgung selbst tragen. Dies stellte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. April 2025 (Aktenzeichen VIII ZR 300/23) klar.

Strommast mit Hochspannungsleitungen vor blauem Himmel

Hintergrund des Falls

Im konkreten Fall ging es um eine Wohnung, deren einzelne Zimmer mit getrennten Mietverträgen an verschiedene Mieter vermietet wurden. Dabei konnten alle Mieter Küche und Bad gemeinschaftlich nutzen. Entscheidend war, dass die gesamte Wohnung lediglich über einen einzigen Zähler für Strom und Gas verfügte und kein schriftlicher Versorgungsvertrag mit dem Energieversorger abgeschlossen wurde.

Das Energieunternehmen verlangte nun von der Vermieterin die Bezahlung der Energiekosten für die zurückliegenden fünf Jahre. Die Vermieterin weigerte sich jedoch und argumentierte, die Mieter seien als Nutzer verantwortlich für die entstandenen Kosten.

Die gerichtliche Entscheidung

Nach einem zunächst ablehnenden Urteil des Amtsgerichts Kiel gab das Landgericht Kiel der Klage des Energieversorgers statt. Nun bestätigte der BGH diese Entscheidung abschließend. Die Richter stellten fest, dass das konkludente (stillschweigende) Angebot zur Lieferung von Strom und Gas bei Fehlen eines schriftlichen Vertrags automatisch an den Eigentümer der Wohnung gerichtet ist, nicht an die Mieter.

Begründet wurde dies insbesondere damit, dass der Verbrauch durch nur einen Zähler nicht den einzelnen Mietern zugeordnet werden könne. Außerdem haben einzelne Mieter in der Regel kein Interesse daran, für die Energiekosten anderer Bewohner einzustehen. Damit falle die Verantwortung für Strom und Gas zwangsläufig auf den Vermieter zurück, der das besondere Vermietungskonzept gewählt hat.

Rechtliche Grundlage der Entscheidung

Der BGH verwies auf die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) und die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV). Demnach (§ 2 Abs. 2 StromGVV/GasGVV) entsteht ein Grundversorgungsvertrag automatisch („konkludent“), sobald Strom oder Gas ohne ausdrücklichen Vertragsschluss aus dem Netz entnommen werden. Diese Regelungen greifen, wenn kein separater Vertrag vorliegt.

Für Vermieter ergibt sich daraus der klare Hinweis, bei zimmerweiser Vermietung entweder separate Zähler zu installieren oder klare Regelungen zur Energieversorgung und -abrechnung mit den Mietern vertraglich zu vereinbaren.

Fazit

Dieses Urteil schafft Rechtssicherheit insbesondere bei Vermietern, die sich auf das Modell der Zimmervermietung spezialisiert haben. Ohne separate Zähler für Strom und Gas müssen sie nun mit erhöhten wirtschaftlichen Risiken rechnen, wenn sie die Energiekosten nicht eindeutig auf die Mieter umlegen können. 

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