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Berliner Wohnungsbaugesellschaft muss 11.000 Euro Entschädigung für Diskriminierung eines Rollstuhlfahrers zahlen

Das Landgericht Berlin II hat in einem Urteil (Aktenzeichen 66 S 24/24) eine Wohnungsbaugesellschaft zur Zahlung einer Entschädigung von 11.000 Euro verurteilt. Der Grund: Die Vermieterin hatte einen rollstuhlfahrenden Mieter diskriminiert, indem sie ihm über zwei Jahre lang die Zustimmung zum Bau einer Rampe verweigerte.

Hand greift das Rad eines Rollstuhls, der auf einem hellen Untergrund steht.

Der Fall begann, als der Kläger und sein Ehemann die Erlaubnis für den Bau einer Rampe beantragten, um dem Rollstuhlfahrer einen eigenständigen Zugang zum Wohnhaus zu ermöglichen. Hierbei stützten sie sich auf § 554a BGB, der Mietern einen Anspruch auf Zustimmung zu barrierefreien Umbauten einräumt. Die Vermieterin lehnte dies dennoch ab, was zu einem ersten Gerichtsverfahren führte. In diesem wurde die Wohnungsbaugesellschaft bereits verpflichtet, dem Rampenbau zuzustimmen.

Im aktuellen Berufungsverfahren ging es nun um die Frage der Diskriminierung. Das Gericht stützte sein Urteil auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), insbesondere auf § 19, der eine Benachteiligung in zivilrechtlichen Massengeschäften, zu denen die Wohnraumvermietung bei mehr als 50 Wohnungen zählt, verbietet.

Die Richter sahen in der Verweigerung der Zustimmung zum Rampenbau eine unmittelbare Benachteiligung des Mieters. Sie argumentierten, dass die Vermieterin nach § 5 AGG verpflichtet gewesen wäre, die Benachteiligung durch positive Maßnahmen zu beseitigen. Durch ihr Unterlassen habe sie dem Kläger im Vergleich zu nicht behinderten Mietern den Zugang zur Wohnung rechtswidrig versagt.

Bei der Bemessung der Entschädigungshöhe berücksichtigte das Gericht die schwerwiegenden Folgen für den Kläger. Ohne fremde Hilfe konnte er die sechs Treppenstufen nicht überwinden und war somit in seiner Bewegungs- und Handlungsfreiheit erheblich eingeschränkt. Zudem kritisierte das Gericht das Verhalten der Vermieterin, die zwei Jahre lang hartnäckig und mit nicht überzeugenden Begründungen die Zustimmung verweigerte.

Dieses Urteil unterstreicht nicht nur die Bedeutung des AGG im Mietrecht, sondern bekräftigt auch den in § 554a BGB verankerten Rechtsanspruch von Mietern auf barrierefreie Umbauten. Es zeigt, dass Vermieter eine aktive Rolle bei der Beseitigung von Barrieren spielen müssen und dass Untätigkeit oder Verweigerung in solchen Fällen als Diskriminierung gewertet und mit erheblichen finanziellen Konsequenzen belegt werden kann.

Das Urteil des Landgerichts Berlin II (Aktenzeichen 66 S 24/24) bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts Kreuzberg vom 22. November 2023 (Aktenzeichen 7 C 118/23) und setzt damit einen wichtigen Präzedenzfall für ähnliche Fälle in der Zukunft.

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