BGH: Keine pauschale Höhenbegrenzung für Hecken – Landesrecht entscheidet

Der Fall: Bambushecke auf historischer Aufschüttung
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hessen. Entlang der gemeinsamen Grenze befindet sich auf dem Grundstück der Beklagten eine seit den 1960er Jahren bestehende Aufschüttung, gestützt durch eine Mauer aus Betonprofilen. Im Jahr 2018 pflanzte die Beklagte dort Bambus – inklusive Rhizomsperre.
Die Pflanzen gediehen prächtig: Zwischenzeitlich erreichte der Bambus eine Höhe von sechs bis sieben Metern. Der Nachbar fühlte sich in der Nutzung seines tiefer gelegenen Grundstücks beeinträchtigt und verlangte einen Rückschnitt auf drei Meter, gemessen von seinem Bodenniveau.
Das Landgericht gab ihm Recht, das Oberlandesgericht wies die Klage ab – und der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof.
Keine „gefühlte“ Maximalhöhe – Landesrecht ist entscheidend
Im Zentrum steht § 39 Abs. 1 des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbG HE). Er schreibt bestimmte Grenzabstände für Hecken je nach Höhe vor:
- bis 1,2 m Höhe: 0,25 m Abstand
- bis 2 m Höhe: 0,5 m Abstand
- über 2 m Höhe: 0,75 m Abstand
Mehr aber nicht. Der BGH stellte klar: Es gibt keine weitergehende, „allgemeine“ Höhenbegrenzung – weder aus dem Gesetz noch aus dem Begriff „Hecke“ selbst. Die Einordnung als Hecke hängt nicht von ihrer Höhe, sondern vom äußeren Erscheinungsbild ab: geschlossene Bepflanzung mit Dichtschluss und Begrenzungsfunktion.
Gerichte dürfen auch nicht durch Interpretation eine Höhenbegrenzung „hineinlesen“, wenn der Landesgesetzgeber diese bewusst nicht geregelt hat. Die Gewaltenteilung gebietet Zurückhaltung: Wenn das Gesetz schweigt, ist der Gesetzgeber gefragt – nicht das Gericht.
Wo wird bei Hanglage gemessen?
Ein weiterer Streitpunkt: Von wo aus wird die Höhe gemessen, wenn Grundstücke in der Höhe versetzt liegen?
Die Antwort des BGH: Vom Austrittspunkt der Pflanzen im Boden auf dem bepflanzten Grundstück – also vom dortigen Bodenniveau. Eine Messung vom tiefer liegenden Nachbargrundstück würde zu unzumutbaren Einschränkungen führen und wäre mit den Eigentumsrechten nach §§ 903, 905 BGB nicht vereinbar.
Nur bei einer künstlichen Geländeaufschüttung unmittelbar an der Grenze, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Anpflanzung steht, gilt ausnahmsweise das ursprüngliche Geländeniveau – um Umgehungen des Gesetzes zu verhindern. Im entschiedenen Fall bestand die Aufschüttung jedoch bereits seit Jahrzehnten.
Rückschnitt nur bei Gesetzesverstoß oder Ausnahmefall
Ein Rückschnitt kann laut BGH nur verlangt werden, wenn:
- der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand nicht eingehalten wurde (§ 39 Abs. 1 NachbG HE), oder
- eine untragbare Beeinträchtigung vorliegt, die über das normale Maß hinausgeht – z. B. durch massiven Lichtentzug. In diesen Ausnahmefällen kann das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis als Korrektiv dienen (analog § 242 BGB).
Verfahren wird neu verhandelt
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt wurde jedoch nicht inhaltlich, sondern wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben: Das Gericht hatte fälschlich angenommen, der Kläger habe den Grenzabstand von 0,75 m zugestanden. Das war nicht der Fall. Nun muss das OLG erneut prüfen, ob der gesetzliche Abstand tatsächlich eingehalten wurde.
Fazit
Eine generelle Höhenbegrenzung für Hecken gibt es nicht. Entscheidend ist ausschließlich das jeweilige Landesrecht – und ob die dort geregelten Grenzabstände eingehalten werden. Für Grundstückseigentümer bedeutet das: Wer auf Nummer sicher gehen will, muss nicht mit dem Zollstock nach oben messen – sondern einen Blick ins jeweilige Landesnachbarrecht werfen.
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