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BGH stärkt Mieterschutz - Zerrüttung allein reicht nicht für fristlose Kündigung

Mit einem Urteil (VIII ZR 211/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Mietern bei fristlosen Kündigungen durch Vermieter gestärkt. Die Karlsruher Richter klären eine seit langem umstrittene Rechtsfrage und machen klar: Eine bloße Zerrüttung des Mietverhältnisses ohne Verursachung durch den Mieter reicht im Wohnraummietrecht nicht aus, um eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen.

Weißes Paragraphenzeichen (§) auf einer grauen, strukturierten Oberfläche.

Vermieter und Mieter stritten sich seit Jahren wegen behaupteter gegenseitiger Vertragsverletzungen. Der Höhepunkt war eine falsche Unterstellung der Vermieter gegenüber den Mietern, sie hätten sich rassistisch über Ausländer geäußert. Daraufhin zeigten die Mieter die Vermieter wegen Verleumdung an. Als Reaktion kündigten die Vermieter fristlos aus wichtigem Grund - mit Verweis auf die Zerrüttung und Strafanzeige.

Der BGH gab aber den Mietern Recht: Eine Zerrüttung allein ohne Verursachung durch ein pflichtwidriges Verhalten des Mieters reicht für eine fristlose Kündigung nicht aus. Die Richter bekräftigten, dass grundsätzlich nur dann ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegen kann, wenn dieser im Risikobereich des anderen Vertragsteils liegt.

Bezüglich der Strafanzeige führten die Richter aus, dass diese aufgrund der unwahren rassistischen Unterstellung zunächst berechtigt war. Die übrigen Vorwürfe in der Anzeige rechtfertigten unter Abwägung aller Umstände jedoch keine fristlose Kündigung.

Mit diesem Urteil hat der BGH Klarheit in einer lange ungeklärten Rechtsfrage geschaffen. Zerrüttungen in Mietverhältnissen sind künftig für sich genommen kein Grund mehr für fristlose Kündigungen durch Vermieter gemäß § 543 Abs. 1 BGB. Mieter können nur dann fristlos gekündigt werden, wenn tatsächlich ein schwerwiegendes, ihnen zurechenbares Fehlverhalten vorliegt.

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