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Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Wohnungseigentümern bei Anfechtung von Wirtschaftsplan-Beschlüssen

In einem aktuellen Beschluss (Az. V ZB 9/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Wohnungseigentümern gestärkt, die gegen Beschlüsse über Wirtschaftspläne und Vorschüsse vorgehen wollen.

Person benutzt einen Taschenrechner neben einem Laptop auf einem Schreibtisch.

Der Fall betraf eine Wohnungseigentümerin, die gegen einen Beschluss ihrer Eigentümergemeinschaft geklagt hatte. In der Versammlung vom 20. Juni 2022 hatten die Eigentümer mehrheitlich beschlossen: "Der vorgelegte Wirtschaftsplan 2022 wird genehmigt. Es gelten die ausgedruckten neuen Wohnlasten und zwar rückwirkend ab dem 01.01.2022. Der Wirtschaftsplan gilt bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplanes fort."

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht verwarf die Berufung der Klägerin als unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro nicht übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Hiergegen legte die Eigentümerin Rechtsbeschwerde ein.

Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass sich die Beanstandung des Klägers bei der Anfechtung eines Beschlusses über Wirtschaftspläne bzw. Vorschüsse in der Regel nach dem Anteil des Klägers bestimmt. Dies gelte auch nach der WEG-Reform 2020, durch die § 28 WEG neu gefasst wurde.

Zwar beschließen die Wohnungseigentümer nach neuem Recht nur noch über die Vorschüsse zur Kostentragung und zu den Rücklagen, nicht mehr über den gesamten Wirtschaftsplan (§ 28 Abs. 1 S. 1 und 2 WEG n.F.). Diese Beträge entsprechen aber dem Anteil, der nach dem Wirtschaftsplan auf den jeweiligen Eigentümer entfällt. Im vorliegenden Fall betrug dieser Anteil für die Klägerin 4.224 Euro und lag damit deutlich über der Berufungssumme.

Weiter führte der BGH aus, dass ein Beschluss, durch den "der Wirtschaftsplan genehmigt wird", regelmäßig so auszulegen sei, dass die Eigentümer damit lediglich die Höhe der Vorschüsse festlegen wollen. Ein Verstoß gegen § 28 WEG n.F. liege darin nicht. Anhaltspunkte, dass die Eigentümer darüber hinaus gehende Regelungen treffen wollten, sah der Senat nicht.

Das Landgericht muss nun in der Sache über die Berufung der Klägerin entscheiden. Der Beschluss des BGH stärkt die Rechtsschutzmöglichkeiten von Wohnungseigentümern, die sich gegen aus ihrer Sicht fehlerhafte Wirtschaftsplan-Beschlüsse wehren wollen. Zugleich schafft er Klarheit zum Umgang mit Altfällen nach der WEG-Reform.

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