Degressive AfA für Wohnungsbau beschlossen - Investitionsanreize für mehr bezahlbaren Wohnraum

Die degressive AfA ermöglicht es Investoren, in den ersten Jahren nach Fertigstellung oder Erwerb einer Immobilie höhere Abschreibungen geltend zu machen. Im ersten Jahr können 5 Prozent der Investitionskosten steuerlich abgesetzt werden, in den folgenden Jahren jeweils 5 Prozent des Restwertes. Diese Regelung gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren und soll die schnellere Refinanzierung von getätigten Investitionen fördern.
Bundesbauministerin Klara Geywitz betonte die Bedeutung der degressiven AfA als weiteren Baustein zur Ankurbelung des Wohnungsbaus in Deutschland. Die Regelung sieht keine Baukostenobergrenzen vor und gilt für Bauprojekte mit einem Effizienzstandard 55, die zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 begonnen werden.
Die Bauwirtschaft steht derzeit vor großen Herausforderungen, wie gestiegene Zinsen, Preissteigerungen, knappes Bauland sowie Material- und Personalengpässe. Die Bundesregierung hat bereits verschiedene Maßnahmen ergriffen, um den Wohnungsbau zu unterstützen, darunter Förderprogramme für bezahlbaren und klimafreundlichen Wohnraum sowie den Bund-Länder-Pakt zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung.
Die degressive AfA ergänzt die bereits bestehende Erhöhung der linearen AfA von zwei auf drei Prozent und die Sonder-AfA für besonders klimafreundlichen Neubau. Sie bildet den tatsächlichen Wertverzehr von Wohngebäuden besser ab, da verbaute Technik oft innerhalb weniger Jahre durch neue Entwicklungen überholt wird.
Ein Beispiel verdeutlicht die Auswirkungen der degressiven AfA: Bei Investitionskosten von 400.000 Euro kann der Investor im ersten Jahr 20.000 Euro steuerlich abschreiben, im zweiten Jahr 19.000 Euro. Innerhalb von sechs Jahren nach Fertigstellung oder Erwerb der Immobilie können so rund 106.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden.
Die degressive AfA gilt ausschließlich für neu gebaute oder im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen. Erstmals ist nicht der Bauantrag, sondern der angezeigte Baubeginn entscheidendes Kriterium für die Gewährung der degressiven AfA. Damit sollen auch Projekte angereizt werden, die zwar schon geplant, aber noch nicht begonnen wurden, um den Bauüberhang von mehr als 800.000 genehmigten Wohnungen abzubauen.
Die degressive AfA kann zudem mit der verbesserten Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden, die ebenfalls mit dem Wachstumschancengesetz verlängert und angepasst wurde.
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