Skip to main navigation Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Drohung mit Waffengewalt rechtfertigt fristlose Wohnungskündigung

Mit einem Urteil hat das Landgericht Essen am 13. Februar 2025 entschieden, dass die Androhung eines Schusswaffeneinsatzes eine außerordentliche, fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses rechtfertigt. Unter dem Aktenzeichen 10 S 219/24 bestätigte das Gericht im Berufungsverfahren ein Urteil des Amtsgerichts Bottrop (Az.: 12 C 44/24), das die Kündigung eines langjährigen Mietverhältnisses zum Gegenstand hatte.

Älterer Mann mit ernstem Blick zeigt mit den Fingern Richtung Kamera

Symbolbild

Massive Drohung gegenüber Vermieterfamilie

Der Fall sorgte bereits in erster Instanz für Aufmerksamkeit, da der Beklagte, ein Mieter aus Bottrop, gegenüber der Tochter der Kläger und Eigentümer eine massive Drohung ausgesprochen hatte. Anlass war ein Konflikt um die Nutzung gemeinschaftlicher Grundstücksflächen. Dabei hatte der Beklagte der Tochter des Klägers damit gedroht, er werde sie „abknallen“. Dies geschah im Rahmen eines eskalierenden Streits, in dem der Beklagte sogar auf den Besitz einer Schusswaffe (einer sogenannten Gaspistole, für die er einen kleinen Waffenschein besitzt) hinwies.

Gericht sieht nachhaltige Störung des Hausfriedens

Das Gericht stellte klar, dass eine derartige Drohung gemäß § 543 Abs. 1 BGB und § 569 Abs. 2 BGB eine nachhaltige Störung des Hausfriedens darstellt und die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Die Richter betonten, dass gerade bei der Inaussichtstellung von Gewalt das Vertrauensverhältnis zwischen Vermieter und Mieter unwiederbringlich zerstört sei (§ 543 Abs. 3 Satz 2 BGB). Dabei spielte auch keine Rolle, ob der Beklagte seine Drohung tatsächlich ernst meinte; bereits die Androhung reichte aus, um die Kündigung rechtlich zu rechtfertigen.

Berufung erfolglos – Räumungsfrist verlängert

Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Landgericht sah keine Fehler im erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts und wies die Berufung zurück, gewährte jedoch dem Beklagten aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der schwierigen Wohnungssituation im nördlichen Ruhrgebiet eine Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2025 (§ 721 ZPO).

Rechtliche Einordnung

Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung, dass Vermieter erhebliche Pflichtverletzungen und gravierende Verstöße gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) nicht hinnehmen müssen. Zugleich mahnt es Mieter zur Besonnenheit im Umgang mit Streitigkeiten innerhalb der Mietergemeinschaft, da Äußerungen mit Gewaltandrohungen unmittelbar zur fristlosen Kündigung führen können.

Die Entscheidung des Landgerichts Essen ist rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung besitzt.

Anzeige:

Anzeige: