Drohung mit Waffengewalt rechtfertigt fristlose Wohnungskündigung

Symbolbild
Massive Drohung gegenüber Vermieterfamilie
Der Fall sorgte bereits in erster Instanz für Aufmerksamkeit, da der Beklagte, ein Mieter aus Bottrop, gegenüber der Tochter der Kläger und Eigentümer eine massive Drohung ausgesprochen hatte. Anlass war ein Konflikt um die Nutzung gemeinschaftlicher Grundstücksflächen. Dabei hatte der Beklagte der Tochter des Klägers damit gedroht, er werde sie „abknallen“. Dies geschah im Rahmen eines eskalierenden Streits, in dem der Beklagte sogar auf den Besitz einer Schusswaffe (einer sogenannten Gaspistole, für die er einen kleinen Waffenschein besitzt) hinwies.
Gericht sieht nachhaltige Störung des Hausfriedens
Das Gericht stellte klar, dass eine derartige Drohung gemäß § 543 Abs. 1 BGB und § 569 Abs. 2 BGB eine nachhaltige Störung des Hausfriedens darstellt und die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ohne vorherige Abmahnung rechtfertigt. Die Richter betonten, dass gerade bei der Inaussichtstellung von Gewalt das Vertrauensverhältnis zwischen Vermieter und Mieter unwiederbringlich zerstört sei (§ 543 Abs. 3 Satz 2 BGB). Dabei spielte auch keine Rolle, ob der Beklagte seine Drohung tatsächlich ernst meinte; bereits die Androhung reichte aus, um die Kündigung rechtlich zu rechtfertigen.
Berufung erfolglos – Räumungsfrist verlängert
Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Das Landgericht sah keine Fehler im erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts und wies die Berufung zurück, gewährte jedoch dem Beklagten aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der schwierigen Wohnungssituation im nördlichen Ruhrgebiet eine Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2025 (§ 721 ZPO).
Rechtliche Einordnung
Das Urteil bestätigt die Rechtsauffassung, dass Vermieter erhebliche Pflichtverletzungen und gravierende Verstöße gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) nicht hinnehmen müssen. Zugleich mahnt es Mieter zur Besonnenheit im Umgang mit Streitigkeiten innerhalb der Mietergemeinschaft, da Äußerungen mit Gewaltandrohungen unmittelbar zur fristlosen Kündigung führen können.
Die Entscheidung des Landgerichts Essen ist rechtskräftig, eine Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung besitzt.
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