Eigenbedarfskündigung: Anforderungen an Begründung und Voraussetzungen

Das Gericht stellte klar, dass zwischen dem formellen Begründungserfordernis des § 564b Abs. 3 BGB und der materiellen Begründetheit der Kündigung zu unterscheiden ist. Im Kündigungsschreiben müssen die Gründe so konkret dargelegt werden, dass der Mieter in die Lage versetzt wird, sich frühzeitig Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen. Es muss ein Lebenssachverhalt unverwechselbar umrissen werden, der im Prozess dann näher erläutert werden kann. Nicht erforderlich ist es aber, bereits im Kündigungsschreiben alle Einzelheiten wie z.B. Namen und Wohnverhältnisse aller einziehenden Personen zu nennen. Dies würde eine unzumutbare Erschwernis für den Vermieter darstellen.
Materiell setzt eine Eigenbedarfskündigung nach § 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus, dass der Vermieter die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Aus dem Wort "benötigen" folgt aber nicht, dass eine Zwangslage, ein Notfall oder ein Mangel vorliegen muss. Es genügen vielmehr vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Erlangungswunsch, die ein berechtigtes Interesse von einigem Gewicht darstellen.
Im konkreten Fall hatte der Vermieter die Kündigung damit begründet, dass er das Haus seiner Tochter zur Verfügung stellen wolle, die mit ihrem Verlobten einen Hausstand gründen möchte. Dies reichte dem Gericht für eine formell und materiell wirksame Kündigung aus. Weder der fehlende Name des Verlobten im Kündigungsschreiben noch der Umfang der beanspruchten Wohnfläche führten zur Unwirksamkeit. Auch ein Rechtsmissbrauch wurde verneint, da es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn ein Vermieter eine ihm gehörende Wohnung selbst nutzen möchte, statt seinen Angehörigen eine andere Wohnung anzumieten.
Das Urteil zeigt, dass die Gerichte den Wunsch des Vermieters nach Eigennutzung im Regelfall respektieren und nur in krassen Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs einschreiten. Für Mieter bedeutet dies, dass sie sich nach Erhalt einer Eigenbedarfskündigung in den meisten Fällen nach einer neuen Wohnung umsehen müssen.
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