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Gerichtsentscheidung erleichtert öffentliche Zustellung bei unbekanntem Mieteraufenthalt

Im Aktenzeichen 11 T 120/20 (LG Schweinfurt, Beschluss vom 28.10.2020) hat das Landgericht Schweinfurt eine Entscheidung zur öffentlichen Zustellung gemäß § 185 Nr. 1 ZPO getroffen. Der Fall betraf eine Vermieterin, die einen früheren Mieter nach einem Räumungsurteil auf Kosten verklagen wollte. Da der Aufenthaltsort des Mieters unbekannt war, beantragte die Vermieterin die öffentliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses.

Weißer Briefkasten mit Posthorn-Symbol an einem Holzzaun befestigt

Das Amtsgericht hatte zunächst die öffentliche Zustellung abgelehnt, da die Vermieterin nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass der Aufenthaltsort des Mieters tatsächlich unbekannt sei. Hiergegen legte die Vermieterin sofortige Beschwerde ein.

In seiner Entscheidung stellte das Landgericht Schweinfurt klar, dass die Anforderungen an den Nachweis der ergebnislosen Nachforschungen nicht überspannt werden dürfen. Die Vermieterin hatte bereits beim Einwohnermeldeamt, vor Ort an der letzten Meldeanschrift und beim früheren Mitbewohner des Mieters nachgeforscht, jedoch keine neuen Erkenntnisse erlangt.

Das Gericht betonte unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Partei alle "der Sache nach geeigneten und zumutbaren Nachforschungen" anstellen müsse. Für eine professionelle Vermieterin mit einer Vielzahl von Mietern könne jedoch nicht erwartet werden, über persönliche Details wie Arbeitgeber oder frühere Vermieter der Mieter informiert zu sein.

Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht den Weg für eine erleichterte öffentliche Zustellung in Fällen geebnet, in denen der Aufwand zur Aufenthaltsermittlung für die begünstigte Partei unverhältnismäßig hoch wäre. Dies kann für Vermieter von großer praktischer Bedeutung sein, insbesondere nach Räumungsverfahren, um ihnen eine effektive Rechtsverfolgung zu ermöglichen.

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