Kein Anspruch auf "Neustart" im Grundbuch nach gelöschten Zwangseintragungen

Im konkreten Fall hatte eine Immobilieneigentümerin die Umschreibung ihrer Wohnungsgrundbücher beantragt, nachdem verschiedene Zwangseintragungen aus den Jahren 2003 bis 2014 (darunter Zwangsversteigerungsvermerke, Insolvenzvermerke und Hypotheken) durch Löschungsvermerke getilgt worden waren. Sie wollte erreichen, dass diese belastende Vorgeschichte nicht mehr aus dem Grundbuch ersichtlich ist.
Der BGH lehnte dies jedoch ab und bestätigte damit die Vorinstanzen. Die Richter betonten die wichtige Publizitätsfunktion des Grundbuchs: Es müsse über alle gegenwärtigen und vergangenen Rechtsverhältnisse zuverlässig Auskunft geben können. Dieses öffentliche Interesse wiege schwerer als das private Interesse an der Geheimhaltung früherer Belastungen.
Auch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ergebe sich kein Anspruch auf Umschreibung. Der Eingriff in dieses Grundrecht sei durch das überwiegende Allgemeininteresse an einem funktionierenden Grundbuchwesen gerechtfertigt.
Wichtig zu wissen: Die Einsicht in gelöschte Eintragungen ist nicht schrankenlos möglich. Nach § 12 Abs. 1 GBO muss dafür ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden. Das Grundbuchamt kann die Einsicht auch auf bestimmte Teile beschränken.
Der BGH wies zudem darauf hin, dass eine Umschreibung ohnehin wenig nützen würde: Nach § 30 GBV müsste im neuen Grundbuchblatt auf das alte verwiesen werden. Gerade Kreditgeber würden sich daher kaum mit einem aktuellen Auszug begnügen.
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