Kein Anspruch auf Verplombung ungenutzter Heizkörper

Die Kläger bemängelten, dass in der Heizabrechnung für 2018 Verbrauchseinheiten für die beiden Kinderzimmer, das Bad und die Toilette enthalten waren, obwohl diese Räume nicht beheizt wurden. Dies führte zu Mehrkosten von über 62 Euro. Bis 2009 waren diese Räume mit Nullverbrauch abgerechnet worden. Die Abrechnungsfirma schlug daraufhin vor, die dortigen Heizkörper zu verplomben, so dass kein Verbrauch mehr erfasst wird. Die Vermieter lehnten dies jedoch ab.
Das Gericht wies die Klage ab und begründete dies im Wesentlichen mit der mietvertraglichen Obhutspflicht (§ 535 BGB) der Mieter zur Beheizung und Belüftung der Räumlichkeiten. Zwar hätten die Kläger in diesem Fall für ausreichende Beheizung und Lüftung sorgen können, jedoch sei es für den Vermieter unzumutbar, nach individuellen Mieterwünschen Heizkörper stillzulegen oder verplomben zu lassen. Dies könne zu unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand führen.
Technische Firmen müssten die korrekte Stilllegung vornehmen, was zusätzliche Kosten verursache. Bei häufigem Mieterwechsel müsste diese Arbeit wiederholt werden. Zudem könnte eine Verplombung zu erhöhten Heizkosten bei Nachbarsmietern führen, da deren Räume zum Schutz vor Feuchtigkeit stärker beheizt werden müssten.
In seiner Urteilsbegründung verwies das Gericht auch darauf, dass die Abrechnungsfirma moderne Messverfahren anwende, die selbst geringe Verbräuche wie in den ungenutzten Räumen korrekt erfassen. Insgesamt überwogen die Gründe gegen eine Pflicht zur Verplombung ungenutzter Heizkörper.
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