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Kein Erfolg vor Gericht: Wohnungseigentümer scheitert mit Normenkontrollantrag gegen Bebauungsplan

Ein Wohnungseigentümer ist mit seinem Versuch gescheitert, einen Bebauungsplan per Normenkontrollantrag zu Fall zu bringen. Das Gericht wies den Antrag als unzulässig ab, da es dem Kläger an der erforderlichen Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 VwGO mangelte.

Blick nach oben zwischen modernen Gebäuden mit hellem Himmel im Hintergrund

Symbolbild

Hintergrund: Normenkontrolle und Eigentumsschutz

Ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) erlaubt es natürlichen Personen, binnen eines Jahres nach Bekanntmachung einer Rechtsvorschrift deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, sofern sie geltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein oder eine solche Verletzung in absehbarer Zeit droht.

Besonders Grundstückseigentümer innerhalb eines Plangebiets sind grundsätzlich antragsbefugt, da Festsetzungen in einem Bebauungsplan unmittelbar Inhalt und Schranken ihres Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 GG bestimmen. Gleiches gilt für dinglich Berechtigte, sofern ihr Recht tatsächlich beschränkt wird.

Der Fall: Wohnung im Dachgeschoss – aber keine Betroffenheit

Der Antragsteller war Miteigentümer zu 231/1000 an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Dachgeschosswohnung. Er wandte sich gegen die Festsetzung eines Mischgebiets (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO), in dem bestimmte Nutzungen, etwa Tankstellen oder Vergnügungsstätten, ausgeschlossen wurden.

Das Gericht stellte jedoch klar:

  • Gemeinschaftseigentum: Beeinträchtigungen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen, können nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 9a Abs. 1 und 2 WEG) geltend gemacht werden, nicht von einzelnen Eigentümern.
     
  • Sondereigentum: Die Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken wurde durch die Festsetzungen nicht eingeschränkt. Eine gewerbliche Nutzung war nach der Teilungserklärung nicht vorgesehen.

Damit fehlte es an einer unmittelbaren Betroffenheit des Sondereigentums.

Lärmschutzargument nicht ausreichend

Der Kläger brachte außerdem vor, die Gemeinde habe Lärmauswirkungen, insbesondere durch eine benachbarte Kreisstraße, nicht ausreichend ermittelt. Das Gericht sah darin jedoch keine Grundlage für eine Antragsbefugnis:

  • Die bestehende Verkehrslärmbelastung stelle keine planbedingte Verschlechterung, sondern eine bereits vorhandene Belastung dar.
     
  • Ein Anspruch auf Verbesserung der Immissionssituation oder auf Lärmsanierung lasse sich aus § 1 Abs. 7 BauGB nicht ableiten.

Auch mögliche zukünftige Belastungen durch gewerbliche Nutzungen wurden verneint. Aufgrund der bisherigen Nutzung (Hotel, Gastronomie, landwirtschaftliche Gebäude) habe die Umgebung ohnehin den Charakter eines faktischen Misch- oder Dorfgebiets. Ein höherer Schutzstandard für reines Wohnen sei daher nie gegeben gewesen.

Fazit des Gerichts

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger weder eine unmittelbare Beeinträchtigung seines Eigentums noch eine planbedingte erhebliche Verschlechterung der Wohnsituation substantiiert dargelegt habe. Sein Normenkontrollantrag war deshalb unzulässig.

Einordnung

Die Entscheidung verdeutlicht, dass einzelne Wohnungseigentümer nur eingeschränkt Normenkontrollanträge stellen können. Geht es um das Gemeinschaftseigentum, ist allein die Eigentümergemeinschaft antragsbefugt. Wer sich gegen einen Bebauungsplan wendet, muss daher genau prüfen, ob eine unmittelbare Beeinträchtigung des eigenen Sondereigentums vorliegt oder ob nur mittelbare, allgemein gehaltene Interessen berührt sind.

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