Kosten für gemietete Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten auf Mieter umlegbar
In dem konkreten Fall hatte eine Vermieterin seit 2016 in ihren jährlichen Betriebskostenabrechnungen anteilige Kosten für die "Miete und Wartung Rauchmelder" auf die Mieter umgelegt. Für einen Mieter ergaben sich daraus Belastungen von 9,74 Euro im Jahr 2016 und 9,88 Euro in einem weiteren Jahr.
Nachdem das Amtsgericht und Landgericht diese Umlage zunächst als unzulässig angesehen hatten, musste der BGH die Rechtsfrage höchstrichterlich klären.
Laut § 2 Nr. 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) können "sonstige Betriebskosten" grundsätzlich auf den Mieter umgelegt werden. Der BGH urteilte jedoch, dass die Mietkosten für Rauchwarnmelder davon nicht erfasst sind.
In seinem Urteil führt der BGH aus, dass es sich bei den Mietkosten ausschließlich um "verkappte Anschaffungskosten" handelt. Da die Kosten für einen Erwerb der Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umgelegt werden dürften, gelte dies auch für die wirtschaftlich gleichzusetzenden Mietkosten.
Der BGH wies die Argumentation der Vermieterin zurück, wonach die Mieter bei einer Umlage der Mietkosten nicht schlechter gestellt wären als wenn die Anschaffungskosten im Wege einer Modernisierungsmieterhöhung umgelegt würden. Es handle sich um unterschiedliche Rechtsbereiche mit eigener Zielsetzung.
Das Gericht erklärte weiter, der Verordnungsgeber habe mit der BetrKV nicht beabsichtigt, Vermietern einen Weg zu eröffnen, die ihnen grundsätzlich obliegende Belastung mit Anschaffungskosten durch eine Anmietungsentscheidung zu umgehen.
Fazit: Mieter müssen zukünftig keine Kosten mehr für die Anmietung von Rauchwarnmeldern tragen. Diese Kosten sind vom Vermieter zu schultern, da sie den nicht umlagefähigen Anschaffungskosten gleichzusetzen sind.
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