LG Berlin: Räumungsklage wegen Mietschulden bestätigt, Krankheit entlastet Mieterin nicht
Der Fall: Die Mieterin war mit den Mietzahlungen für August und September 2018 in Rückstand geraten, weshalb die Vermieterin fristlos sowie hilfsweise ordentlich kündigte. Obwohl die Mieterin den Rückstand später noch beglich, erklärte das Gericht gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die fristlose Kündigung für unwirksam, die ordentliche Kündigung jedoch für wirksam.
Nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen, wenn der Mieter schuldhaft seine vertraglichen Pflichten nicht unerheblich verletzt. Die rund zweimonatige Mietnichtzahlung erfüllte diesen Tatbestand, da sie mehrere Kündigungsvoraussetzungen nach §§ 543, 569 BGB erreichte.
Entscheidend war die Frage des Verschuldens der Mieterin. Diese berief sich auf eine schwere psychische Erkrankung mit medikamentöser Behandlung. Das Gericht sah jedoch ein Verschulden, da die Mieterin bei Kenntnis ihrer Erkrankung es Jahre lang unterließ, fachärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder Vorkehrungen für krisenhafte Phasen zu treffen. Eine bloß hausärztliche Behandlung reichte nicht aus.
Zwar beglichen die Mieterin den Rückstand vor der Klageerhebung und bemühte sich ansonsten um Zahlungen. Jedoch überwog letztlich das Erlangungsinteresse der Vermieterin, da das Gericht keine Prognose treffen konnte, dass künftig keine Mietrückstände mehr auftreten werden.
Der allgemein angespannte Berliner Wohnungsmarkt stellte nach § 574 Abs. 1 S. 2 BGB keine Härte dar, da die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vorlagen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Der Mieterin wurde lediglich eine Räumungsfrist bis 29.02.2020 eingeräumt.
Das Urteil unterstreicht die strikte Zahlungspflicht im Mietrecht und zeigt, dass Mieter bei Erkrankungen aktiv geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um Konsequenzen wie diese Räumungsverurteilung zu vermeiden.
Anzeige:
Anzeige: