Mieter muss Belege beim Vermieter einsehen – Anspruch auf Übersendung besteht nicht automatisch

Im konkreten Fall verlangte ein Mieter, der von Hanau nach Mietende umgezogen war, vom ehemaligen Vermieter die Übersendung von Kopien der Betriebskostenabrechnung. Während des laufenden Mietverhältnisses hatte der Vermieter ihm bereits einmal freiwillig Belege per E-Mail übermittelt. Daraufhin meinte der Mieter, dass ihm grundsätzlich ein Anspruch auf Zusendung von Belegen zustünde.
Das Landgericht wies diese Ansicht zurück und bestätigte damit die vorherige Entscheidung des Amtsgerichts Hanau (Aktenzeichen: 34 C 18/23). Laut LG Hanau ist eine Aufforderung zur Übersendung der Belege nicht automatisch als wirksames Einsichtnahmeersuchen im Sinne des § 556 BGB zu werten. Die Einsichtnahme müsse grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Vermieters erfolgen, sofern dies dem Mieter zumutbar sei.
Was bedeutet „Zumutbarkeit“?
Die entscheidende Frage, ob die Einsichtnahme beim Vermieter zumutbar ist, richtet sich nach der Entfernung zwischen Mietwohnung und dem Ort der Einsichtnahme, und zwar ausschließlich während des laufenden Mietverhältnisses. Das Gericht betonte ausdrücklich, dass ein späterer Umzug des Mieters nicht zu Lasten des Vermieters gehen könne. Dies liege allein im Risikobereich des Mieters.
In diesem Fall betrug die Entfernung zwischen der damaligen Wohnung in Hanau und dem Einsichtnahmeort in Frankfurt etwa 46 km, eine Strecke, die laut Gericht problemlos innerhalb einer Stunde sowohl mit dem Auto als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden könne. Diese Distanz sei durchaus zumutbar.
Kein Gewohnheitsrecht durch freiwillige Übersendung
Das Gericht stellte zudem klar, dass ein einmaliges freiwilliges Zusenden von Belegen durch den Vermieter oder die Hausverwaltung keinen Rechtsanspruch auf zukünftige Übersendungen begründet. Ein solches Verhalten begründet keine Bindung für die Zukunft, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Vermieter sei auch nicht verpflichtet, auf die Unzulässigkeit des Übersendungsverlangens hinzuweisen. Es sei vielmehr Aufgabe des Mieters, einen Termin zur Einsichtnahme beim Vermieter zu vereinbaren.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht für Mieter und Vermieter die klare Trennung zwischen dem Recht auf Einsichtnahme und dem Anspruch auf Zusendung der Betriebskostenbelege. Mietern wird dringend empfohlen, im Falle von Unklarheiten bezüglich Betriebskosten frühzeitig Einsichtstermine beim Vermieter zu vereinbaren und nicht allein auf eine Übersendung der Unterlagen zu vertrauen.
Die Entscheidung des LG Hanau ist rechtskräftig und nicht anfechtbar.
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