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Mieter muss Zutritt zum Wasserzähler-Austausch gewähren

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit seinem Urteil vom 29. November 2024 (Az. 33055 C 113/24) erneut bekräftigt, dass Mieter den Austausch von Wasserzählern in ihren Wohnungen dulden müssen. Die Entscheidung unterstreicht die Rechte von Vermietern bei der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung ihrer Immobilien.

Nahaufnahme eines Wasserzählers mit mechanischer Anzeige

Im vorliegenden Fall ging es um eine Wohnung in Frankfurt am Main, in der die Kalt- und Warmwasserzähler erneuert werden sollten. Der Mieter verweigerte jedoch wiederholt den Zutritt zur Wohnung, sodass die Vermieterin gerichtlich gegen ihn vorging. Sie forderte, dass er den Austausch zu dulden habe und Zutritt zu den betroffenen Räumen ermögliche.

Das Gericht stellte klar, dass Mieter grundsätzlich verpflichtet sind, den Einbau und Austausch von Verbrauchszählern zu dulden. Rechtsgrundlage dafür ist unter anderem § 4 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 Heizkostenverordnung (HeizkostenVO), der eine Duldungspflicht des Nutzers für solche Maßnahmen vorsieht. Der Bundesgerichtshof hatte bereits in einem Urteil vom 28. September 2011 (Az. VIII ZR 326/10) festgestellt, dass diese Pflicht nicht nur für die erstmalige Installation, sondern auch für den Austausch gilt.

Darüber hinaus wies das Amtsgericht darauf hin, dass Vermieter nicht grundlos Zutritt zu einer vermieteten Wohnung verlangen können, sondern einen sachlichen Grund benötigen. Ein solcher liegt jedoch zweifelsfrei vor, wenn der Austausch von Verbrauchserfassungsgeräten zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Objekts erforderlich ist. Hierbei verwies das Gericht auf ein früheres BGH-Urteil vom 4. Juni 2014 (Az. VIII ZR 289/13).

Ein weiterer Streitpunkt war die Frage, ob der Mieter den Zutritt bestimmter Personen oder Mitarbeiter bestimmter Firmen verweigern dürfe. Der Beklagte hatte behauptet, dass ein Mitarbeiter der beauftragten Firma bei einem früheren Termin versucht habe, seine Sonnenbrille zu entwenden. Er argumentierte, dass er den Zutritt der Firma daher generell ablehne.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Vermieter frei in der Wahl der beauftragten Dienstleister ist. Ein generelles Verweigerungsrecht gegenüber einer bestimmten Firma bestehe nicht. Nur in besonderen Ausnahmefällen, etwa wenn eine konkrete Person nachweislich Straftaten gegen den Mieter begangen habe, könne der Zutritt verwehrt werden. Da der Beklagte jedoch weder Beweise noch den Namen des betroffenen Mitarbeiters benennen konnte, wies das Gericht sein Argument zurück.

Das Amtsgericht entschied, dass der Mieter die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu tragen habe, da er in der Sache unterlegen war. Zudem wurde das Urteil als vorläufig vollstreckbar erklärt. Eine Berufung wurde nicht zugelassen, da weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorliege noch eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Rechtsfortbildung notwendig sei.

Fazit
Mieter können den gesetzlich vorgeschriebenen Austausch von Wasserzählern nicht grundlos verweigern. Vermieter haben das Recht, solche Maßnahmen durchzuführen und können sich dazu externer Dienstleister bedienen. Ein allgemeines Misstrauen gegenüber einer bestimmten Firma reicht nicht aus, um den Zutritt zu verhindern.

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