Nächtlicher Lärm: AG Hamburg bestätigt fristlose Kündigung wegen dauerhafter Ruhestörungen

Gericht mahnt gegenseitige Rücksichtnahme an
Die Wohnungsbaugenossenschaft als Klägerin hatte im Vorfeld mehrfach versucht, den Konflikt außergerichtlich durch Abmahnungen und Gespräche zu lösen. Da die Beklagten sämtliche Vermittlungsversuche ablehnten und ihr störendes Verhalten fortsetzten, sah sich die Genossenschaft gezwungen, gerichtliche Schritte einzuleiten.
Das Gericht hob besonders die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme gemäß §§ 543 Abs. 1 und 569 Abs. 2 BGB hervor. Speziell Aktivitäten wie nächtliches Duschen, Baden, Staubsaugen, Möbelrücken und der Betrieb von Waschmaschinen überschritten das sozial akzeptable Maß deutlich.
Massive und regelmäßige Ruhestörungen nachgewiesen
Die Beklagten verursachten laut Gericht umfangreiche nächtliche Lärmquellen, dokumentiert in detaillierten Lärmprotokollen. Darunter fielen intensives Wassereinlassen, klappernde Armaturen und lautstarke Gespräche oder Streitigkeiten. Besonders die Zeit zwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr wurde als Zeitraum mit besonders erhöhter Rücksichtnahmepflicht definiert, orientiert an der TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm).
Gesundheitliche Einschränkungen rechtfertigen keine umfassenden Ruhestörungen
Zwar erkannte das Gericht grundsätzlich an, dass alters- oder krankheitsbedingte Einschränkungen erhöhte Rücksichtnahme verlangen könnten. Allerdings fehlte nach Ansicht des Gerichts der direkte Zusammenhang zwischen den behaupteten gesundheitlichen Problemen und den konkreten Störungen wie Möbelrücken oder Staubsaugen in der Nacht.
Verschuldensfrage und Beweislast
Das Urteil stellt klar, dass ein Verschulden für die Störung des Hausfriedens vermutet wird. Die Mieter sind somit selbst verpflichtet, ein fehlendes Verschulden nachzuweisen, wenn sie sich gegen die Kündigung wehren wollen.
Räumungsfrist als soziale Abmilderung
Trotz der eindeutigen Entscheidung gewährte das Gericht aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes und der Dauer des Mietverhältnisses eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2025 (§ 721 ZPO). Eine längere Frist wurde ausdrücklich aufgrund der erheblichen Belastung der anderen Bewohner ausgeschlossen.
Fazit
Das Urteil unterstreicht, dass dauerhafte nächtliche Ruhestörungen ernste mietrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Es verdeutlicht, dass gegenseitige Rücksichtnahme gerade im Mehrfamilienhaus nicht nur moralisch geboten, sondern rechtlich verpflichtend ist
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