Pflicht zur Beheizung von Mietwohnungen - LG Hagen bestätigt fristlose Kündigung
Die Vermieter hatten das seit dem Jahr 2000 bestehende Mietverhältnis mit Schreiben vom 20.02.2007 zum 31.05.2007 außerordentlich gekündigt, nachdem der Mieter trotz zweimaliger Abmahnung die angemietete Wohnung seit dem Sommer 2005 nicht mehr beheizt hatte.
Nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann ein Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Hierunter fällt laut Gericht auch die Verletzung der Beheizungspflicht des Mieters gemäß § 23 der einschlägigen Hausordnung.
Das Nichtbeheizen stelle eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar, weil es geeignet sei, Schäden durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung hervorzurufen. Dass solche Schäden im konkreten Fall noch nicht eingetreten waren, sei unerheblich. Die Pflichtverletzung selbst müsse nicht unerheblich sein, nicht deren Auswirkungen (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Da der Mieter das Nichtbeheizen nach zweimaliger Abmahnung fortgesetzt hatte, lag auch eine vorsätzliche und damit schuldhafte Pflichtverletzung vor.
Das Gericht verweist zudem auf die mietvertragliche Pflicht eines Mieters, "alles zu unterlassen, was Schäden an der Mietsache verursachen kann". Hierzu gehöre auch eine zumindest mäßige Beheizung (§ 307 BGB).
Eine Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 1 ZPO wurde dem Mieter nicht gewährt, da das Mietverhältnis bereits beendet war und der Mieter die Wohnung ohnehin kaum nutzte.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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