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Vorsicht bei der Indexmiete: LG Berlin erklärt versteckte Mietklauseln für unwirksam

In einem Beschluss vom 13. Januar 2025 (Az.: 63 S 138/24) hat das Landgericht Berlin klargestellt, dass Klauseln zur Indexmiete nur dann wirksam sind, wenn sie für den Mieter klar, transparent und nachvollziehbar gestaltet sind. Das Gericht bestätigte damit eine frühere Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg (Urteil vom 11.04.2024, Az. 13 C 174/23).

Hände von Personen, die Verträge an einem Tisch prüfen und unterzeichnen

Versteckte Klausel: Überraschungseffekt im Mietvertrag

Im konkreten Fall hatte ein Vermieter versucht, eine Indexmietvereinbarung durchzusetzen, deren Klausel jedoch nach Auffassung des Gerichts gegen wichtige Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstößt.

Kernpunkt des Streits war eine Klausel zur Indexmiete, die nicht im Abschnitt „Miete und Nebenkosten“ (§ 3 des Vertrags), sondern versteckt unter dem Punkt „Sonstige Vereinbarungen“ (§ 16 des Vertrags) platziert war. Diese Platzierung bewertete das Gericht als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, da Mieter mit einer so wesentlichen Mietregelung an dieser Stelle nicht rechnen müssten.

Transparenzgebot verletzt: Unzureichende Erläuterung

Darüber hinaus kritisierte das Gericht, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Sie enthielt lediglich einen Verweis auf den Paragrafen § 557b BGB, ohne dessen Inhalt näher zu erläutern. Das Gericht verwies auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2013 (C-92/11) sowie weitere Urteile deutscher Obergerichte und betonte, dass es einem Mieter ohne Rechtsberatung möglich sein müsse, eine solche Klausel vollständig zu verstehen.

Die Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass für die Wirksamkeit einer Indexmietvereinbarung mindestens klar sein muss, welcher Preisindex als Grundlage für Mietanpassungen dienen soll – nämlich der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland des Statistischen Bundesamtes.

Unterschrift ersetzt keine Klarheit

Dabei machte das Gericht auch deutlich, dass eine Formulierung wie „Die Mietparteien haben den Mietvertrag gelesen, genehmigt und eigenhändig unterschrieben“ keine Abhilfe schafft, wenn die inhaltliche Transparenz der Klausel nicht gewährleistet ist.

Berufung ohne Erfolgsaussicht

Das Gericht hat aufgrund der klaren Rechtslage angekündigt, die Berufung der Vermieterseite gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückweisen zu wollen, da eine grundsätzliche rechtliche Bedeutung nicht gegeben sei und die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Fazit

Für Vermieter bedeutet dieses Urteil, dass Klauseln zur Indexmiete eindeutig und leicht verständlich zu formulieren und an erwartbarer Stelle im Mietvertrag aufzuführen sind. Andernfalls droht die vollständige Unwirksamkeit der Vereinbarung. Mietern bietet das Urteil klare Orientierung: Wird eine Klausel zur Indexmiete überraschend platziert oder unzureichend erklärt, können sie sich erfolgreich dagegen wehren.

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