Wenn die Polizei die Tür aufbricht – und der Staat zahlen muss

Der Fall: Polizeieinsatz trifft Eigentümer
Im Februar 2020 verfolgte die Polizei zwei mutmaßliche Täter, die sich nach einer gefährlichen Körperverletzung in ein Mehrfamilienhaus flüchteten. Um die Festnahme sicherzustellen, brachen die Beamten die Hauseingangs- und Kellertür des Gebäudes auf – das Objekt gehörte dem Kläger und seiner Ehefrau, die jeweils zur Hälfte Eigentümer waren. Die Türen wurden dabei beschädigt. Die Eheleute waren zum Zeitpunkt des Einsatzes nicht vor Ort.
Der Eigentümer forderte später vom Land Nordrhein-Westfalen als Träger der Polizeigewalt eine Entschädigung für die Schäden an beiden Türen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Landgericht Bochum wies die Klage weitgehend ab – doch das OLG Hamm gab dem Kläger nun teilweise Recht.
Rechtmäßiger Polizeieinsatz – trotzdem Schadensersatz
Zwar betonten die Richter, dass der Polizeieinsatz rechtmäßig war: Laut Strafprozessordnung (§§ 103, 105 StPO) durften die Beamten zur Gefahrenabwehr und Festnahme die Türen aufbrechen. Ein Anspruch aus Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG kam daher nicht in Betracht. Auch das nordrhein-westfälische Polizeigesetz war nicht einschlägig, da es sich nicht um eine präventive Maßnahme, sondern um Strafverfolgung handelte.
Dennoch sprach das Gericht dem Kläger eine Entschädigung auf Grundlage der Rechtsfigur des enteignenden Eingriffs zu – ein Anspruch, der greift, wenn eine an sich rechtmäßige hoheitliche Maßnahme zu erheblichen Schäden bei einem Betroffenen führt, die über das Zumutbare hinausgehen.
Türen beschädigt – und Eigentümer nicht beteiligt
Das Gericht stellte klar: Der Kläger und seine Ehefrau konnten den Polizeieinsatz weder verhindern noch sich dagegen zur Wehr setzen. Sie waren schlicht nicht vor Ort. Der entstandene Schaden – abgefallene Türteile, ein zerstörter Kellerverschluss – sei für sie ein „Sonderopfer“ im öffentlichen Interesse, das über das hinausgeht, was ein Eigentümer üblicherweise hinnehmen muss. Solche Eingriffe sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, III ZR 253/12) entschädigungspflichtig.
Kein Bagatellschaden – 300 € als angemessene Entschädigung
Der Kläger hatte zunächst deutlich höhere Reparaturkosten geltend gemacht. Das OLG Hamm erkannte jedoch nur den Mindestschaden an, der sich auf Basis von Fotos und eines Einsatzvideos zuverlässig schätzen ließ. Ergebnis: 300 € als Entschädigung – ein Betrag, der den Substanzverlust angemessen abdeckt, ohne den Staat über Gebühr zu belasten.
Auch wenn der Schaden nicht umfassend dokumentiert war, reichte dem Gericht die Beweislage für eine Schätzung nach § 287 ZPO. Die Tür war zum Zeitpunkt des Einsatzes erst ein halbes Jahr alt, der Anschaffungspreis lag bei rund 2.500 € netto. Zusätzlich wurde die Kellertür so beschädigt, dass sie nicht mehr abschließbar war.
Fazit
Auch wenn ein Polizeieinsatz rechtmäßig erfolgt, kann der Staat zur Entschädigung verpflichtet sein – nämlich dann, wenn dabei substanzielle Schäden an privatem Eigentum entstehen und die Betroffenen unverschuldet ein sogenanntes „Sonderopfer“ im öffentlichen Interesse erbringen müssen. Das Gericht bestätigt damit: Eigentum bleibt auch im Ausnahmezustand grundsätzlich geschützt. Für Immobilieneigentümer bedeutet das mehr Rechtssicherheit – und eine klare Botschaft an die öffentliche Hand, bei staatlichen Eingriffen sorgsam und im Zweifel auch schadensersatzbereit zu handeln.
Anzeige:
Anzeige: