Zustimmungserklärung per E-Mail trotz automatischer Rückmeldung wirksam – aber Vorsicht bei Nebenpflichten

Streitfall um Zustimmung zu einer Mieterhöhung
Im konkreten Fall ging es um eine Zustimmungserklärung zu einer Mieterhöhung. Der Beklagte hatte fristgerecht per E-Mail zugestimmt, woraufhin er eine automatische Antwort erhielt, dass die verwendete E-Mail-Adresse nicht mehr genutzt und Nachrichten nicht weitergeleitet würden. Die Klägerin, die Vermieterin, argumentierte daraufhin, dass die Zustimmung deshalb nicht rechtzeitig zugegangen sei.
Gericht bestätigt grundsätzlich Zugang trotz Automatik-Mail
Das Gericht sah dies anders und stellte klar, dass der Zugang einer E-Mail grundsätzlich gegeben ist, sobald diese in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt (§ 130 BGB). Dies gilt selbst dann, wenn eine automatische Nachricht den Absender informiert, dass die Adresse nicht mehr aktiv genutzt wird. Denn entscheidend ist, dass die E-Mail objektiv abrufbar war und somit potenziell zur Kenntnis genommen werden konnte. Eine solche automatisierte Rückmeldung könne sogar als Beweis für den erfolgten Zugang dienen, vergleichbar mit einer Lesebestätigung.
Das Gericht verwies dabei auf mehrere vorangegangene Urteile, unter anderem des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 06.10.2022 – VII ZR 895/21) sowie verschiedener Oberlandesgerichte (u.a. OLG München, Beschluss vom 15.03.2012 – Verg 2/12).
Nebenpflichten erfordern alternativen Kommunikationsweg
Trotzdem machte das Amtsgericht Hanau deutlich, dass der Absender nicht unbegrenzt auf diese Situation vertrauen darf. Vielmehr könne es treuwidrig (§ 242 BGB) sein, sich auf den Zugang einer E-Mail zu berufen, wenn dem Absender bekannt ist, dass die Adresse nicht mehr regelmäßig genutzt wird. In einem solchen Fall bestehe eine vertragliche Nebenpflicht, einen anderen Kommunikationsweg zu wählen, etwa den postalischen Versand.
Ungeklärter Sachverhalt führt zur Kostenaufhebung
Im konkreten Fall hätte der Beklagte die Zustimmung per Brief nachholen müssen, nachdem er von der Nichtnutzung der E-Mail-Adresse erfahren hatte. Weil jedoch ungeklärt blieb, ob ein solcher Brief tatsächlich versandt und der Klägerin zugegangen war, entschied das Gericht, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (§ 91a ZPO). Der Streitwert betrug dabei lediglich 178,32 Euro.
Fazit
Unternehmen und Privatpersonen sollten beachten, dass automatisierte Rückmeldungen per E-Mail den Zugang grundsätzlich nicht verhindern. Gleichzeitig bestehen Nebenpflichten, die den Absender verpflichten können, einen alternativen Kommunikationsweg zu wählen, sobald deutlich wird, dass die ursprüngliche Adresse nicht mehr aktiv betreut wird.
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